Keine Notebooks f??r Prozessbeobachter

Einem prozessbeobachtenden Journalistern kann durch den Vorsitzenden Richter die Laptop-Benutzung w??hrend der Hauptverhandlung untersagt werden. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts lehnte heute einen Antrag eines Journalisten im sog. Holzklotzfall auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, ein sitzungspolizeiliches Verbot des Vorsitzenden der 5. Strafkammer des Landgerichts Oldenburg aufzuheben, wonach die Benutzung von Laptops und Notebooks im Sitzungssaal nicht zugelassen wird.

Eine erhebliche Beeintr??chtigung der Pressefreiheit ist durch den Ausschluss von Laptops nicht zu bef??rchten, denn dadurch wird die Berichterstattung nicht nachhaltig erschwert. Weder wird der Zugang der Medienorgane zur Gerichtsverhandlung eingeschr??nkt, noch h??ngt die Presseberichterstattung inhaltlich oder sonst entscheidend davon ab, dass Laptops zugelassen werden. Zwar stellt die Untersagung der Benutzung eines Laptops in einer Hauptverhandlung, insbesondere auch unter Ber??cksichtigung des erheblichen ??ffentlichen Interesses an diesem Strafverfahren, keine nur marginale Einschr??nkung der T??tigkeit von Journalisten dar. Gleichwohl ist zu ber??cksichtigen, dass moderne Laptops teils ??ber Kameras und Mikrofone verf??gen, deren - ?? 169 Satz 2 GVG zuwider laufende - Verwendung w??hrend der m??ndlichen Verhandlung sich kaum kontrollieren lie??e.

Bundesverfassungsgericht - Beschluss vom 3. Dezember 2008 ??? 1 BvQ 47/08

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Themen: Oldenburg , Notebooks , Laptops , Laptop
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 11. Dezember 2008 auf http://www.rechtslupe.de.

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