Keine nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Fehlen neuer Tatsachen

Wieder einmal mußte der Bundesgerichtshof eine nachträgliche Sicherungsverwahrung trotz Gefährlichkeit des Verurteilten ablehnen, dies teilt der BGH in einer Pressemitteilung mit.

Demnach hatte der 1. Senat (Urteil v. 13.01.2010, Az.: 1 StR 372/09) den rechtlich einfachen Fall wie folgt zu entscheiden:

Bei Verurteilung des Täters im Jahre 1995 wegen eines schweren Sexualdelikts war die Anordnung der primären Sicherungsverwahrung aus Rechtsgründen (fehlende Vorverurteilungen etc.) nicht möglich. Zudem gelangten die damaligen Gutachter zu der Ansicht, der Täter habe keinen Hang (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu erheblichen Straftaten mit entsprechenden Schäden für das Opfer.

Nach Ablauf der 14jährigen Haftstrafe beantragte die Staatsanwaltschaft nunmehr die nachträgliche Sicherungsverwahrung. Auch dies scheiterte, obwohl die Gutachter dem Verurteilten nunmehr einen Hang zu schweren Straftaten im Sinn…

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Themen: Bgh , Sicherungsverwahrung , Senat , Nachträgliche Sicherungsverwahrung
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 2. November 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.

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