Keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben - dann auch keine Termisngebühr
Eines dieser nach § 50 VersAusglG wiederaufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren.
Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, es hat die Beteiligten vorher auch nicht gefragt, ob sie damit einverstanden sind.
Gleichwohl macht einer der Rechtsanwälte eine Terminsgebühr geltend und beruft sich auf 3104 RVG
(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn
in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird,Nein, sagt dazu das KG:
Gemäß § 221 Abs. 1 FamFG „soll“ das Familiengericht in einer Versorgungsausgleichssache die Angelegenheit mit dem Ehegatten in einem Termin erörtern. Zutreffend wird dies entsprechend dem allgemeinen juristischen Sprachgebrauch dahin verstanden, dass ein Termin zwar im Regelfall, nicht aber notwendig durchzuführen ist. Eine vergleichbare Rechtslage, wie sie im Zivilprozess gemäß § 128 Abs. 1 ZPO besteht und wie sie Grundlage der Regelung in der Anmerkung zu Nummer 3104 VV-RVG ist, liegt daher nicht vor. Dementsprechend hat hier das Amtsgericht von sich aus und ohne Zustimmungserklärung der Beteiligten von einem Termin abgesehen.
Die frühere Rechtsprechung zu § 13 Abs. 2 Hausratsverordnung, nach der auch in diesen Verfahren bei Verzicht auf eine mündliche Erörterung eine Terminsgebühr entstehen konnte, ist auf die Regelung in § 221 Abs. 1 FamFG nicht übertragbar. Grundlage dieser Entscheidungen war, dass diese Bestimmungen einen vergleichbaren R…
» Vollständiger ArtikelThemen: Zpo , Terminsgebühr , Amtsgericht , Parteien , Hopper , Versorgungsausgleich , Mündliche Verhandlung , Erörterungstermin , 221 Famfg Terminsgebühr
Rechtsgebiet: Familienrecht
Erschienen 8. Juni 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.
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