Keine Müllkontrolle auf Privatgrundstücken ohne konkreten Anlass
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat mit Beschluss vom 26.01.2007 (Az.: VG 10 A 473.06) dem Antrag einer Grundstückseigentümerin stattgegeben, die sich gegen eine Anordnung des bezirklichen Ordnungsamts wandte, wonach sie das Betreten ihres Grundstücks durch dessen Mitarbeiter und die Durchführung von ggf. notwendigen Untersuchungen und Dokumentationen der dortigen Abfallsituation zu dulden habe. Hintergrund der Anordnung war die telefonische Mitteilung eines Grundstücksnachbars an das Ordnungsamt, die Antragstellerin lagere neben dem Grundstückszaun unter einer hellen Abdeckplane illegal drei weiße Säcke mit Abfällen.
Das Bezirksamt hatte - nachdem sich ein Mitarbeiter vom Vorhandensein der drei Kunststoffsäcke vom Grundstück des Nachbarn aus überzeugt hatte - geltend gemacht, es seien erste Anzeichen für eine Lagerung von Abfällen und damit der Verdacht auf illegale Abfalllagerung gegeben. Im Übrigen seien bei Grundstücken generell zu jeder Zeit Routinekontrollen der Abfalllagerung auch ohne konkrete Anhaltspunkte möglich. Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt.
Mitarbeiter des Ordnungsamts seien nicht befugt, ohne konkreten Anlass Privatgrundstücke zu betreten. Das Abfallrecht begründe keine Befugnis gegenüber Grundstückseigentümern, gleichsam jederzeit ‚nach dem Rechten zu sehen’, wenn die Lagerung von Abfällen lediglich nicht auszuschließen sei. Für eine derartige Gefahrerforschung bedürfe es vielmehr konkreter Anhaltspunkte. Solche konkreten Anhaltspunk…
» Vollständiger ArtikelThemen: Berlin , Beschluss , Ordnung , Müllkontrolle
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht
Erschienen 13. Februar 2007 auf http://info.folkertjanke.de.
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