Keine Mitnahme von Personen auf’s Polizeirevier zur Identitätsfeststellung

Der Kollege Vetter berichtet hier von einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Urteil v. 14.12.2010, Az.: 1 S 338/10)

Die Klägerin war von der Polizei an einem eventuellen Tatort angetroffen worden. Sie konnte sich mit einem gültigen und offenbar nicht gefälschten Personalausweis ausweisen. Trotzdem nahm die Polizei die Klägerin zur Identitätsfeststellung mit aufs Revier.

Der Verwaltungsgerichtshof sah dies berechtigterweise als unzulässig an. Eine Mitnahme aufs Revier ist ein Eingriff in die Freiheit des Betroffenen. Dieser sei jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn sich keine Anhaltspunkte für eine Fälschung des Ausweises ergeben würden. Der Zweck der Maßnahme, die Identitätsfeststellung, erfordert es nunmal nicht, dass Betroffene auf ein Polizeireview verbracht werden. Vielmehr ist dies am Ort des Geschehens möglich. Das gilt sogar für einen eventuellen Datenabgleich.

Leider ist es in der Praxis häufig so, dass Polizeibeamte Personen mit auf’s Revier “bitten”, obwohl dies unnötig und unzulässig ist. In einem mir bekannten Fall wurde sogar ein 12jähriger “Beschuldigter” von daheim abgeholt, zur Identitätsfeststellung aufs Revier verbracht und anschließend einige Stunden ohne Beteiligung der Eltern (diese wußten nicht einmal, wo ihr Sohn war) zur Sache vernommen. </…

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Themen: Polizei , Anwaltsalltag , Identitätsfeststellung , Zeuge , Beschuldigter
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 22. Dezember 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.

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