Keine materiellen Änderungen im Datenschutz durch Reform des § 4 BDSG

Durch das Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse in der Wirtschaft wurde unter anderem auch § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) abgeändert. Stellen, die personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung wie Adresshandel oder Auskunfteien oder zum Zwecke der anonymisierten Übermittlung wie Markt- und Meinungsforschung automatisiert verarbeiten, müssen unabhängig von ihrer Beschäftigtenzahl nach wie vor einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen, § 4f Abs. 1 BDSG. Gleiches gilt, wenn automatisierte Verarbeitungen besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen und deshalb eine Vorabkontrolle durchzuführen ist, § 4 d Abs. 5 BDSG. Satz 4 in § 4f Abs. 1 BDSG besagt aber nun, dass nicht-öffentliche Stellen dann nicht verpflichtet sind, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn in der Regel höchstens neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Von der Pflicht wurden Unternehmen bislang nur befreit, wenn sie nicht mehr als vier Personen mit diesen Aufgaben beschäftigten. Werden personenbezogene Daten nicht automatisiert, sondern in anderer Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist wie bisher ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn damit in der Regel mindestens zwanzig Personen beschäftigt sind, § 4f Abs.1 Satz 3 BDSG. …

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Erschienen 4. September 2006 auf http://walfischbucht.wordpress.com.

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