Keine Markenware für den Discounter
Der Inhaber einer Marke kann sich, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aktuell entschieden hat, dem Weiterverkauf
seiner Prestigewaren durch Discounter widersetzen. Dies gilt insbesondere, wenn der Discounter von einem Lizenznehmer unter Verstoß
gegen den Lizenzvertrag beliefert wurde und dieser Verstoß den Prestigecharakter schädigt, der diesen Waren eine luxuriöse
Ausstrahlung verleiht.
Hintergrund dieser Entscheidung des EuGH ist ein Rechtstreit um Miederwaren von Christian Dior. Im Jahr 2000 schloss Dior mit der
Société industrielle lingerie (SIL) einen Markenlizenzvertrag für die Herstellung und den Vertrieb von Miederwaren unter der Marke
Christian Dior. Dieser Vertrag sieht vor, dass sich SIL zum Zweck der Erhaltung des Bekanntheitsgrads und des Ansehens der Marke
verpflichtet, diese Waren u. a. nicht ohne schriftliche von Dior an Discounter zu verkaufen, die nicht dem selektiven Vertriebsnetz angehören, und dass
sie alle Vorkehrungen zu treffen hat, um die Einhaltung dieser Bestimmung bei ihren Auslieferern und Einzelhändlern durchzusetzen.
Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten verkaufte SIL mit der Marke Dior versehene Waren an die Gesellschaft Copad, die als
Discounter tätig ist. Da Dior der Ansicht war, dieser Weiterverkauf sei nach dem Vertrag verboten, erhob sie gegen SIL und Copad
Klage wegen Markenrechtsverletzung. Die Weiterverkäufer beriefen sich dagegen auf die Erschöpfung des Rechts von Dior an ihrer Marke,
da die Waren mit der Zustimmung von Dior innerhalb des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) in den Verkehr gebracht worden seien.
Die französische Cour de cassation, die letztinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasst ist, legte dem EuGH im Rahmen eines
Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vor, wie die Richtlinie 89/104 über die Marken[1] insbesondere dann auszulegen ist, wenn der
Lizenznehmer eine Bestimmung des Lizenzvertrags missachtet hat, nach der der Verkauf an Discounter außerhalb des selektiven
Vertriebsnetzes aus Gründen des Ansehens der Marke untersagt ist.
Der Gerichtshof stellt in seiner Entscheidung zunächst fest, dass der Markeninhaber die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer
geltend machen kann, der gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt, nach der aus Gründen des Ansehens der Marke der Verkauf
von Waren an Discounter untersagt ist, sofern nachgewiesen ist, dass dieser Verstoß aufgrund der besonderen Umstände im Fall des
Ausgangsverfahrens den Prestigecharakter schädigt, der diesen Waren eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht. Die Richtlinie erlaubt es
dem Inhaber einer Marke nämlich, die Rechte aus der Marke gegen den Lizenznehmer geltend zu machen, wenn dieser gegen bestimmte
Klauseln des Lizenzvertrags verstößt, die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie genannt sind, darunter insbesondere solche, die die
Qualität der Waren betreffen. Die Qualität von Prestigewaren beruht …
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