Keine Lust auf “Einkauf aktuell”: Keine Sonderregeln für die Deutsche Post

Das Landgericht Lüneburg (4 S 44/11) hat – wenig überraschend und vollkommen korrekt – festgestellt, dass auch die Deutsche Post einen schriftlichen “Widerspruch” hinsichtlich ihrer Werbesendung “Einkauf aktuell” zu beachten hat. Die bekannte Beilage erreicht wohl die meisten Menschen in Deutschland Samstags, gebracht vom Briefträger. Ein Betroffener schrieb der Post, die Sendung solle ihm nicht mehr zugestellt werden, die Post antwortete, er solle dann bitte einen entsprechenden Aufkleber an seinem Briefkasten anbringen. Das sah der Betroffene nicht ein und bekam Recht. Bei der Zustellung von (unerwünschter) Werbung wird man gleich in mehreren Grundrechten betroffen: Zum einen liegt eine Eigentums- bzw. Besitzstörung vor (dazu die §§ 903, 862 BGB), zum anderen ist man in seiner informationellen Selbstbestimmung betroffen. Wer einem Unternehmen mitteilt, dass man keine Werbung mehr erhalten möchte, der muss mit seinem Wunsch respektiert werden. Insbesondere darf es kein Argument sein, dass für den (unerwünscht!) Werbenden ein beträchtlicher Aufwand bei der Verwaltung entsteht, wenn derartige Einzelwünsche respektiert werden müssen.

Zu Beachten ist dabei sicherlich auch, dass auf den ersten Blick das Anbringen eines entsprechenden “Keine Werbung”-Aufklebers die einfachere Maßnahme sein könnte. Dem steht aber entgegen, dass es ein durchaus berechtigtes Anliegen des Betroffenen ist, die eine Werbung abzulehn…

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Themen: Landgericht , Deutsche Post , Werbung
Rechtsgebiet: Verbraucherrecht

Erschienen 21. Dezember 2011 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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