Keine "Lieferung frei Haus" bei Verpackungskosten
Versandkostenfreie Lieferungen gehören für viele Online-Shophändler längst zum und gelten als Vorteil gegenüber anderen Anbietern. Jedoch darf nicht irreführend geworben
werden, wenn die Werbeaussagen nicht halten, was sie versprechen. Das OLG Hamm bestätigte die Auffassung des LG Dortmund, das einem
Online-Händler eine irreführende Werbung attestiert hatte, weil im Newsletter und im Online-Shop mit einer Lieferung "frei Haus"
geworben wurde, tatsächlich jedoch u.a. Verpackungskosten berechnet wurden. Zwar hat das OLG Hamm in seinem Urteil v. 04.05.2010 - 4
U 32/10 - das Urteil des LG Dortmund v. 26.11.2009 - 18 O 100/09 - teilweise abgeändert, doch im Wesentlichen bestätigt: Was war
passiert? Die Parteien des Rechtsstreits stehen im Wettbewerb im Bereich der Werbemittelindustrie. Die Angebote der Antragsgegnerin
richteten sich nur an Unternehmer ("B2B"-Bereich). Die Antragsgegnerin versandte an ihre Kunden per E-Mail einen Newsletter, in dem
es u.a. hieß: "(...) Bei Online-Bestellungen liefern wir innerhalb Deutschlands generell frei Haus. (...)" sowie "(...) Bei
Bestellungen neutraler Ware unter 50,00 € Netto-Warenwert berechnen wir lediglich einen Mindermengen-zuschlag von 4,80 €. (...)" Auch
auf der Startseite des Internetauftritts warb die Antragsgegnerin fettgedruckt wie folgt: "(...) Bei Onlinebestellungen wird
innerhalb Deutschlands und Österreichs frei Haus geliefert. (...)". Hier wurde schon nicht auf den Mindermengenzuschlag hingewiesen
sowie dass bei Samstagszustellungen nach der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Versandkostentabelle gewichts- und
uhrzeitabhängige Versandkosten entstehen. Vor allem: Weder im Newsletter noch im Shop wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass in
der Regel zusätzlich Verpackungskosten von 2,45 € je Sendung berechnet werden, die erstmals in einer übersandten Auftragsbestätigung
erwähnt wurden. Zusätzlich nahm die Antragsgegnerin in ihrem Newsletter zur Dokumentation ihres günstigen Angebots einen
Versandkostenvergleich bei Onlinebestellungen vor, bei dem u.a. die Kosten der Parteien des Rechtsstreits miteinander verglichen
wurden. Das OLG Hamm bestätigte die Auffassung der Vorinstanz insoweit als die im Newsletter und auf der Homepage bestandeten
Werbeaussagen mit den Hinweisen irreführend seien, dass die Lieferung bei Online-Bestellungen generell frei Haus erfolge und
lediglich ein Mindermengenzuschlag erhoben werde: "(...) In der Gesamtschau des Newsletters und insbesondere auch unter Einbeziehung
des darin vorgenommenen Preisvergleichs gewinnen die gewerblichen Abnehmer, auf die es ankommt, jedenfalls in einer nicht
unerheblichen Anzahl den Eindruck, dass sie im Fall eines Standardversandes mit Ausnahme des eventuellen Mindermengenzuschlages keine
weiteren Zusatzkosten zukommen. (...)" Der 4. Zivilsenat führte aus, die Abnehmer entnehmen der Werbeaussage, dass angesichts der
regelmäßigen …
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