Keine Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss, denn das allein vom Antragsteller bewohnte Haus mit einer Fläche 115 qm ist nicht mehr als angemessener Wohnraum anzusehen.

Der Anspruch auf Leistungen scheitert daran, dass er Erbbauberechtigter eines selbst genutzten Hausgrundstücks ist, das verwertbares Vermögen ist, so geurteilt vom Sozialgericht Hildesheim mit Beschluss vom 06.10.2011, - S 26 AS 1548/11 ER - . Nach § 12 Abs 1 SGB II sind grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände als Vermögen zu berücksichtigen. Zwar ist gemäß § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 Var 1 SGB II ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Das vom Kläger bewohnte Haus ist allerdings nicht von angemessener Größe. Der Begriff der "angemessenen Größe" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BSG, Urteile vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R [Rn 14]) und vom 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R [Rn 16]). Das BSG hat zunächst für Eigentumswohnungen bei einer Belegung der Wohnung mit zwei Personen typisierend die Grenze auf 80 qm festgesetzt. Es handele sich jedoch nicht um einen normativen Wert, vielmehr verbleibe ein Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche Bedarfslagen im Einzelfall. (ben. Urteil vom 07.11.2006 [Rn 22]). Das BSG hat diesen Orientierungswert nachfolgend für Hauseigentum nur mit Einschränkungen übernommen, weil dies den anders gelagerten tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht werde (im Einzelnen BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 R [Rn 27], ferner Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R [Rn 16]). In Anlehnung an die Rechtsprechung zur Arbeitslosenhilfe, nach der ein Wohnhaus von 130 qm bei vier Bewohnern noch als angemessen angesehen wurde, hat es ein von zwei Personen bewohntes Wohnhaus mit einer Wohnfläche von knapp über 90 qm nicht als zu verwertendes Vermögen betrachtet (Urteil vom 15.04.2008, aaO). Auch eine Wohnfläche von 100 qm könne bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall für zwei Personen noch angemessen sein (Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R [Rn 17]). Die Wohnfläche der vom Antragsteller bewohnten Unterkunft überschreitet selbst bei Zugrundelegung einer angemessenenen Wohnfläche von 90 qm für eine Einzelperson diese um mehr als 27%. Besondere Umstände, die die vom Antragsteller genutzte Wohnfläche entgegen der grundsätzlichen gesetzgeberischen Wertung ausnahmsweise doch noch als angemessen erscheinen lassen würden, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Die von den Eltern des Antragstellers bewilligten Darlehen waren bei der Ermittlung des Werts des Wohnhauses nicht zu berücksichtigen. Die Rechtswirksamkeit der Darlehensverträge kann offen bleiben, auch wenn im Falle einer nachträglichen Eintragung einer Grundschuld viel dafür spräche, dass diese - insbesondere auch weder in einem der Darlehensverträge mit den Eltern noch in dem Stundungsvertrag vom 07.09.2011 vorbehaltene - Belastung dem Antragsgegner nicht mit der Folge eines gegen ihn gerichteten Leistungsanspruchs nach dem SGB II entgegen gehalten werden könnte. Nach § 12 Abs 4 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 SGB II ist für die Bewertu…

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Themen: Sgb II , Hildesheim
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 14. November 2011 auf http://sozialrechtsexperte.blogspot.com.

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