Keine Kürzung der Regelleistung bei Krankenhausaufenthalt
Das Sozialgericht Freiburg – S 9 AS 6261/08 – hat (noch nicht rechtskräftig) entschieden, dass eine Verwaltungsanweisung der ARGEn
keine Rechtsvorschrift im Sinne von § 330 Abs.1 SGB III ist. Wenn einen ARGE in rechtlich unzulässiger Weise die (Verpflegungsanteil) gekürzt hat so kann – und
sollte man einen Überprüfungsantrag einreichen.
Das Gericht hat im wesentlichen wie folgt argumentiert:
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Rücknahme des Bescheides vom 18.5.2006 nicht gem. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i. V.
m. § 330 Abs. 1 SGB III ausgeschlossen.
Dies wäre lediglich dann der Fall, wenn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts vom 18.5.2006 daher rührte, dass er auf einer
Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem erklärt wurde (was hier ersichtlich nicht der Fall ist) oder in
ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist. Es muss also festgestellt werden können, dass
der Bescheid, dessen Rücknahme im steht, mit einer
Rechtsnorm begründet wird, die später in ständiger Rechtsprechung anders ausgelegt wurde.
Eine solche Rechtsnorm vermag das Gericht nicht zu erkennen.
Grundlage des Bescheids vom 18.5.2006 waren die seinerzeitigen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 9 SGB II, Stand 10.1.2006,
Ziff. 9.14 (im Internet noch abrufbar unter: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2008/HW 9 2006-01-10.pdf). Danach wurde
ohne Bezugnahme auf eine rechtliche Grundlage angeordnet, bereitgestellte mit einem Wert von 35 v. H. der Regelleistung zu berücksichtigen. Dies wurde damit begründet,
dass der Bedarf des Hilfebedürftigen insoweit als gedeckt anzusehen sei (sog. Bedarfsdeckungsargument). Im wesentlichen textgleich
lauteten auch noch die am 1.6.2007 von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichten Hinweise (vgl.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2008/HW 9 2007-01-06.pdf). Das BSG, das am 18.6.2008 (B 14 AS 22/07 R) gerade über eine
auf diesen Hinweisen beruhende Verwaltungsentscheidung entschied…
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