Keine Kürzung der Geschäftsgebühr - Musterschreiben

Henning Wüst, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht aus 74847 Obrigheim, stellt dem RSV-Blog mit diesem Schreiben den nachfolgend komplett abgedruckten Textbaustein zur Verfügung. Die Readaktion bedankt sich für as Lob und die Mühe des Kollegen.

Werte Damen und Herren Kollegen,

das RSV-Blog ist immer wieder Balsam für die Anwaltsseele. Danke und ein dickes Lob.

Ich kann auch wirklich nur hoffen, dass viele potentielle Versicherungskunden sich hier vor dem Abschluss einer RSV kritisch informieren.

Als kleinen Beitrag eines Lesers übermittle ich untenstehend mein derzeitiges Musteranschreiben für die - ärgerlicherweise in meiner Kanzlei im Moment häufig vorkommenden - Kürzungen bei der VV 2400. Vielleicht ist das Muster als Veröffentlichung für Sie interessant. Bislang hat das Schreiben stets Wirkung gezeigt.

Kollegiale Grüsse aus Obrigheim

Und hier nun das Musterschreiben des Kollegen

“Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe mich auf Ihr og. Schreiben in der vorgenannten Sache, das mich, vorsichtig ausgedrückt, sehr befremdet.

Dazu folgendes:

- 1. -

Der Gesetzgeber hat zur Gebühr nach VV 2400 ausgeführt:

„Der erweiterte Abgeltungsbereich der Geschäftsgebühr erfordert eine andere Einordnung der unterschiedlichen außergerichtlichen Vertretungsfälle in den zur Verfügung stehenden grösseren Gebührenrahmen. Dies führt zwangsläufig zu einer neuen Definition des „Normalfalls“. In durchschnittlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich von der Mittelgebühr (1,5) auszugehen. In der Anmerkung soll jedoch bestimmt werden, dass der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 nur fordern kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Damit ist gemeint, dass Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegen. In anderen Fällen dürfte die „Schwellengebühr“ von 1,3 zur Regelgebühr werden. Eine nach Abwägung der unterschiedlichen Kriterien des § 14 I RVG in der Summe gänzlich durchschnittliche Angelegenheit würde also nur dann einen Gebührensatz von mehr als 1,3 (etwa in Höhe der Mittelgebühr 1,5) rechtfertigen, wenn die Tätigkeit des Anwalts im Hinblick auf Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegt, dies jedoch allein in der Gesamtschau nach § 14 Abs. 1 RVG unberücksichtigt bleiben müsste, weil andere Merkmale vergleichsweise unterdurchschnittlich ins Gewicht fallen. Ist eine Sache danach schwierig oder umfangreich, steht eine Ausnutzung des Gebührenrahmens unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 RVG (bis zum 2,5fachen der Gebühr) im billigen Ermessen des Anwalts. Sind auch Umfang und Schwierigkeit der Sache jedoch nur von durchschnittlicher Natur, verbleibt es bei der Regelgebühr (1,3).“ - BT-Drs. 15/1971 S. 207 -

Ich verweise im übrigen auf meine Kommenti…

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Themen: Rechtsanwalt , Fachanwalt , Rsv , Arbeitsrecht Geschäftsgebühr

Erschienen 12. März 2006 auf http://www.rsv-blog.de.

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