Eink??nfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen
Rechtslupe | 10. Dezember 2008 — In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof zu der Frage Stellung genommen, welche Anforderungen an die Feststellung eine…
Das Sozialgericht Fulda hat mit Gerichtsbescheid vom 19.04.2011, Az.: S 1 R 444/07 den für einen Publizisten erforderlichen Öffentlichkeitsbezug bei der Tätigkeit eines Hochzeitredners verneint.
Die Klägerin, eine ausgebildete Predigerin in der Evangelischen Kirche, war seit dem 01.01.1998 freiberuflich als Trauer- und Hochzeitsrednerin tätig. Im Juni 2006 beantragte sie die Aufnahme in die Künstlersozialkasse.
Die Beklagte, die Künstlersozialversicherung, lehnte eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) mit der Begründung ab, die Tätigkeit der Klägerin könne nicht als künstlerisch/publizistisch im Sinne dieses Gesetzes angesehen werden, da von einer erwerbsmäßigen Ausübung der Tätigkeit im Sinne des KSVG nicht gesprochen werden könne. Der überwiegende Anteil ihrer Tätigkeit und ihrer Einkünfte bestehe nämlich aus der Abhaltung von Hochzeitsreden.
Auch der Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wurde abgelehnt, weil für eine publizistische Tätigkeit unabdingbar sei, dass die erstellten Werke der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wobei das Medium prinzipiell geeignet sein müsse, eine unbegrenzte Öffentlichkeit anzusprechen. Dieser Öffentlichkeitsbezug sei bei einer Hochzeitsfeier aufgrund des primär familiären Charakters nicht gegeben.
Es könne auch kein Bezug auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.03.2006, BSGE 96, 141 (143) genommen werden, da dort die Tätigkeit als Trauerredner im Vordergrund stand.
Dagegen erhob die Klägerin im September 2007 Klage, die jedoch als unbegründet abgewiesen wurde.
Das Gericht sah die Klägerin bereits nicht als Künstlerin an, weil ihre Tätigkeit ein aus mehreren Arbeitsgebieten zusammengesetztes gemischtes Berufsbild darstelle, dessen Gesamtbild nicht von künstlerischen Elementen geprägt sei. Daher bilde die Kunst nicht den Schwerpunkt ihrer Berufsausübung.
Die Klägerin gehört nach Ansicht des Gerichts aber auch nicht zum Kreis der Publizisten. Unter welchen Voraussetzungen das im Wort "Publizist" bereits begrifflich enthaltene Merkmal der "Öffentlichkeit" zu bejahen sei, richte sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalles. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann die Wiedergabe eines Werkes bereits dann öffentlich sein, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist. Wenn aber der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehung oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind, liegt keine Öffentlichkeit vor. Ents…
» Vollständiger ArtikelRechtslupe | 10. Dezember 2008 — In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof zu der Frage Stellung genommen, welche Anforderungen an die Feststellung eine…
IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 12. Februar 2009 — Für Musik auf Privatfesten fällt für den Veranstalter nach einer Entscheidung des AG Bochum (Urteil vom 20.01.2009, Az.: 65 C 4…
MEDIEN INTERNET und RECHT | 5. März 2009 — 1. Eine Wiedergabe ist nicht öffentlich im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG, wenn sie für einen Kreis von Personen bestimmt ist, der abg…
STRAFSACHEN | 8. März 2012 — Sehr geehrtes Mitglied, Diese E-Mail wurde an Sie gesendet, weil wir einen Fehler in Ihrem erkannt haben Rechnungsinformationen …
Kanzlei Dr. Schenk | 22. Mai 2009 — Das Sozialgericht Reutlingen hat in einem aktuellen Urteil vom 19.03.2009, Az.: S 14 R 2992/08 entschieden, dass Werbefotografen …
Heinicke und Kollegen | 14. April 2007 — OLG Naumburg, Urteil vom 05.05.2006, AZ: 10 U 2/06 Zwischen den Parteien bestand ein Detailpauschalvertrag über Putz-, Maurer- und…
§§ Jur-Blog.de §§ | 27. Mai 2008 — LG Bad Kreuznach, Urteil vom 30.01.2008, Az. 2 O 331/07 - In einer kurzen und klaren Entscheidung hat das Landgericht die Anwer…
Kanzlei Dr. Schenk | 31. Mai 2011 — Das Bundessozialgericht entschied in seinem Urteil vom 10.03.2011, Az.: B 3 KS 4/10 R, dass Modedesigner keine Künstler und dam…
Kanzlei Dr. Schenk | 15. Februar 2010 — Teilnehmer am progressiven Vertriebssystem unterfallen nicht dem eng auszulegenden Begriff des Verbrauchers nach § 16 Abs, 2 UWG. …
Die herrschende Meinung | 27. März 2010 — (pm) Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein H…