Keine Kostentrickserei im Wettbwerbesprozess
Eine interessante Entscheidung hat der BGH (Beschluss vom 21.12.2006, Aktenzeichen I ZB 17/06) getroffen.
Wer einen klageweise gegen ihn geltend gemachten Anspruch im Rechtsstreit sofort anerkennt hat, wen er nicht durch sein vorheriges
Verhalten Anlass zur Klage gegeben hat, die Kosten des Rechtsstreits nicht zu tragen; diese verbleiben beim Kläger (wohl, weil er das
Gericht ohne zwingenden Grund belästigt hat). So bestimmt es § 93 ZPO.
Das ist einer der Gründe, weshalb im üblicherweise vor einer Klage oder Unterlassungsverfügung eine Abmahnung erfolgt. Wird
diese nämlich nicht beantwortet, hat der Beklagte zur Klage Anlass gegeben und kann sich nicht über ein sofortiges Anerkenntnis von
den Kosten befreien.
Was aber, wenn der Beklagte behauptet, die Abmahnung nie erhalten zu haben ?
Das war der Fall, der dem BGH vorlag. Das LG hatte entschieden, der Kläger müsse den Zugang der Abmahnung beweisen. Könne er dies
nicht, müsse er die Kosten tragen. Das OLG hatte die Entscheidung bestätigt, der BGH korrigierte diese Entscheidung und legt dem
Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf:
Den Beklagten, der im Wettbewerbsprozess auf die Klageerhebung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und
geltend macht, ihm sei die Abmahnung des Klägers nicht zugegangen, trifft grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die
Voraussetzungen einer dem Kläger die Prozesskosten auferlegenden Entscheidung nach § 93 ZPO. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast
ist der Kläger lediglich gehalten, substantiiert darzulegen, dass das Abmahnschreiben abgesandt worden ist. Kann nicht festgestellt
werden, ob das Abmahnschreiben dem Beklagten zugegangen ist oder nicht, ist für eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO kein Raum.
Der BGH führt zur Begründung aus:
Denn die maßgebliche Frage lautet nicht, wer für den Zugang der Abmahnung die Beweislast trägt; sie lautet vielmehr, wer darzulegen
und gegebenenfalls zu beweisen hat, ob der Beklagte im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses Anlass zur Klage gegeben hat (§ 93
ZPO). Dass dies nicht der Kläger, sondern allein der Beklagte ist, ist im Prozessrecht allgemein anerkannt. … Ist nach einem
sofortigen Anerkenntnis des Beklagten streitig, ob er Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat, so trifft ihn die Beweislast
für die fehlende Klageveranlassung. … Bei der Ausgestaltung der danach den Beklagten treffenden Darlegungs- und Beweislast ist
allerdings zu berücksichtigen, dass es sich bei dem vom Beklagten darzulegenden und zu beweisenden Umstand um eine negative Tatsache
handelt (hier: kein Zugang des Abmahnschreibens des Klägers vom 25. Februar 2005). Dies führt indes nicht zu einer Umkehr der
Darlegungs- und Beweislast, sondern allenfalls zu einer sekundären Darlegungslast des Klägers. Der Beklagte kann sich zunächst auf
die sc…
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