Keine kostenlose Geiselbefreiung

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat soeben entschieden, dass Geiseln die von der Bundesrepublik verauslagten Kosten ihrer Befreiung grundsätzlich erstatten müssen.

Die Klägerin des jetzt vom BVerwG entschiedenen Falls war im September 2003 auf einer Trekkingtour in Kolumbien gemeinsam mit anderen Teilnehmern einer mehrköpfigen Reisegruppe unterschiedlicher Nationalitäten von einer Rebellengruppe entführt worden. Nach intensiven Bemühungen des Auswärtigen Amtes, der Deutschen Botschaft in Bogota, kolumbianischer Behörden sowie verschiedener anderer internationaler Organisationen wurde die Klägerin Ende November 2003 - gemeinsam mit einer spanischen Geisel - freigelassen. Wie von den Entführern gefordert, wurden die Klägerin und die spanische Geisel von einem zivilen Hubschrauber nach Bogota gebracht, von wo aus die Klägerin ihren Rückflug nach Deutschland antrat. Das Auswärtige Amt hatte zuvor - ebenso wie die spanische Regierung - seine Zustimmung zur Übernahme der hälftigen Kosten für die Charter des Hubschraubers erteilt.

Anfang 2004 forderte die beklagte Bundesrepublik Deutschland die Klägerin zur Erstattung dieser Kosten in Höhe von 12.640 € auf. Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin den Erstattungsbescheid aufgehoben: Weder im Konsulargesetz noch im Auslandskostengesetz sei für solche Fälle eine Erstattungspflicht vorgesehen. Diese Lücke könne nicht durch Auslegung, sondern nur durch den Gesetzgeber geschlossen werden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Anders als die Vorinstanz war das Oberverwaltungsgericht der Auffassung, dass der Erstattungsbescheid ohne Weiteres auf das Konsulargesetz und das Auslandskostengesetz gestützt werden könne. Die Erstattungspflicht der Klägerin folge aus § 5 Konsulargesetz, der entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weit auszulegen sei und auch Entführungsfälle erfasse.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg bestätigt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der Klägerin sei durch die Zusage der anteiligen Kostenübernahme eine konsularische Hilfe zur Behebung einer Notlage im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 KG geleistet worden. Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 KG sei der Empfänger der Hilfe zum Ersatz der Auslagen verpflichtet. Unter Auslagen seien dabei nicht nur die dem Hilfsbedürftigen unmittelbar zugewandten Sach- oder Geldmittel, sondern auch diejenigen finanziellen Mittel zu verstehen, die - wie hier die Kosten für den Hubschrauber - unmittelbar zur Behebung der Notlage bestimmt seien und zu diesem Zweck einem Dritten zugewandt würden.

Die Entscheidung über die Rückforderung d…

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Themen: Geisel , Leipzig , Berlin Brandenburg , Verwaltungsgericht Berlin , Konsulargesetz
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 28. Mai 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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