Keine konkludente Einwilligung in Bildveröffentlichung im Internet durch Diskothekenbesuch
Das Amtsgericht Ingolstadt hat entschieden, dass der Besuch einer Diskothek für sich genommen kein konkludentes Einverständnis mit der Anfertigung von Bildern und deren Veröffentlichung im Internet beinhaltet. Dies auch wenn in Diskotheken heute üblicherweise entsprechende Fotografien gefertigt und im Internet veröffentlicht werden.
Das Amtsgericht untersagte es daher einer Webseitenbetreiberin per einstweiliger Verfügung, Bilder eines Diskothekenbesuchers ohne dessen Einwilligung im Internet zu veröffentlichen.
Der Antragsteller hatte Ende 2008 eine Münchner Diskothek besucht und war dort ungefragt fotografiert worden. Er bemerkte das erst, als er mehrere Wochen später von Bekannten auf im Internet veröffentlichte Bilder aufmerksam gemacht wurde, die ihn beim Diskothekenbesuch zeigten. Die Bilder waren insbesondere auf der Webseite der Antragsgegnerin veröffentlicht worden und dort unter dem Namen der Veranstaltung und dem Datum frei abrufbar. Die Antragsgegnerin erhielt die Bilder von der Diskothekenbetreiberin und veröffentlichte sie auf ihrer Webseite.
Der Antragsteller lies daraufhin die Antragsgegnerin abmahnen. Diese entfernte daraufhin zwar die betreffenden Bilder von ihrer Webseite, weigerte sich jedoch, die Unterlassungserklärung abzugeben. Sie sei zur Veröffentlichung der Bilder berechtigt gewesen. Die Anfertigung und Veröffentlichung der Bilder rechtfertige sich schon aus dem Hausrecht der Diskothekenbetreiberin. Im Übrigen müsse man mit der Anfertigung von Bildern und deren Veröffentlichung im Internet bei einem Diskothekenbesuch rechnen. Es handele sich zudem um Bildnisse im Bereich der Zeitgeschichte und um Bilder von Versammlungen und Aufzügen oder ähnlichen Veranstaltungen. Eine Einwilligung sei daher schon entbehrlich.
Die Antragsgegnerin führte weiter an, dass der Antragsteller in eine Veröffentlichung jedenfalls eingewilligt habe. Eine entsprechende Klausel finde sich sowohl in der Hausordnung der Diskothek, als auch im Mitgliedsformular des Raucherclubs.
Das Gericht hat die Einwilligung durch Mitgliedsformular und Hausordnung im Urteil als nicht hinreichend glaubhaft gemacht angesehen. (Anm.: Das Gericht hatte in der mü…
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