Heftiges packen am Arm ist keine Körperverletzung
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Das Landgericht Berlin (518 Qs 60/09) hat sich damit beschäftigt, wann eine Körperverletzung vorliegt, wenn ein Lehrer einen Schüler am Arm aus dem Klassenzimmer führt. Dabei hatte der Lehrer den schüler derart heftig gepackt, dass dieser nicht nur Schmerzen hatte, sondern sogar ein Hämatom an der Griffstelle. Das LG Berlin verneint eine Strafbarkeit, die Argumentation erscheint zumindest Kritikfähig.
Das Landgericht verneint schon den Tatbestand der Körperverletzung mit der Begründung, dass eben nicht jeder körperliche Eingriff gleich eine Körperverletzung wäre. Insbesondere ein Hämatom alleine ist zur Begründung nicht ausreichend:
Geringe Blutergüsse oder Ähnliches gelten als unerhebliche Beeinträchtigungen unterhalb der Bagatellgrenze zur Körperverletzung (vgl. Eschelbach in BeckOK StGB, Stand 10/2009, § 223, Rn. 18 und 22 m.w.N.).
Mit dem Blick auf das Berliner-Schulgesetz, das körperliche Züchtigung ausdrücklich und unbedingt untersagt, stellt das Landgericht ebenfalls kein Problem fest, mit der Begründung:
Ihrem Wortsinn nach stellt eine Züchtigung eine regelmäßig mit Demütigung verbundene Bestrafung dar. Eine solche liegt hier sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht fern. Das einfache Umfassen des Oberarms – ohne zusätzlichen körperlichen Einsatz (z.B. Schütteln oder Schläge) oder Verwendung von Hilfsmitteln – diente der Durchsetzung einer Ordnungsmaßnahme, nachdem diese verbal nicht durchgesetzt werden konnte. Der Lehrerin kam es nach Aktenlage allein darauf an, die angeordnete und der Sachlage angemessene Maßnahme, das Verlassen der Klasse, durchzusetzen und nicht darauf, dem Schüler – in Bestrafungsabsicht – Schmerzen zuzufügen. Sie reagierte mit dem mildesten Mittel, das ihr noch zur Verfügung stand, unmittelbar auf ein grobes kindliches Fehlverhalten.
Es ist an dieser Stelle schon fraglich, inwieweit es vertretbar ist, dass das Landgericht nicht abstuft, dass es hier immerhin um ein Kind geht. So ist die pauschale Feststellung, ein “blauer Fleck” wäre keine Körperverletzung ohne die Unterscheidung zwischen Kind und Erwachsenem bestenfalls befremdlich. Auch der Blick in den Sachverhalt, in dem davon gesprochen wird, dass das Kind sich an den Stuhl klammerte und unter Einsatz körperlicher Gewalt von der Lehrerin von diesem getrennt werden musste, vermag nicht die Entscheidung in irgendeiner Form in ihrer befremdlichen Wirkung zu verbessern.
Die Tatsache, dass das LG Berlin im weiteren sogar von einem sozialadäquaten Verhalten der Lehrerin spricht, drängt die Frage auf, inwieweit es zumindest in Berlin dem alltag an Schulen entspricht, dass Lehrer unter Einsatz körperlicher Gewalt ihre Ordnungsmaßnahmen durchsetzen. Dabei ist es bemerkenswert, dass das LG Berlin sich mit keinem Wort zur Frage äußert, inwieweit eine Lehrerin überhaupt zur eigenen Anwendung unmittelbaren Zwangs berechtigt ist. Getr…
» Vollständiger ArtikelErschienen 28. Januar 2010 auf http://www.ferner-alsdorf.de.
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