Keine Internetsperren gegen illegale Downloads
Das europäische Unionsrecht steht einer von einem nationalen Gericht erlassenen Anordnung entgegen, einem Anbieter von
Internetzugangsdiensten die Einrichtung eines Systems der Filterung aufzugeben, um einem unzulässigen Herunterladen von Dateien
vorzubeugen. Eine solche Anordnung beachtet nach einem heute verkündeten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union weder das
Verbot, solchen Anbietern eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen, noch das Erfordernis, ein angemessenes Gleichgewicht
zwischen einerseits dem Recht am geistigen Eigentum und andererseits der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz
personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung der Informationen zu gewährleisten.
Die jetzt vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedene Rechtssache beruht auf einem Rechtsstreit zwischen der Scarlet Extended
SA, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten in Belgien, und SABAM, einer belgischen Verwertungsgesellschaft, deren Aufgabe es ist,
die Verwendung von Werken der Musik von Autoren, Komponisten und Herausgebern zu genehmigen – quasi das belgische Pendant zur
deutschen GEMA.
SABAM stellte im Jahr 2004 fest, dass Internetnutzer, die die Dienste von Scarlet in Anspruch nähmen, über das Internet – ohne
Genehmigung und ohne Gebühren zu entrichten – zu ihrem Repertoire gehörende Werke über „Peer-to-Peer“-Netze herunterlüden. Auf Antrag
von SABAM gab der Präsident des de première
instance de Bruxelles Scarlet als Anbieter von Internetzugangsdiensten unter Androhung eines Zwangsgelds auf, diese
Urheberrechtsverletzungen abzustellen, indem sie es ihren Kunden unmöglich mache, Dateien, die ein Werk der Musik aus dem Repertoire
von SABAM enthielten, in irgendeiner Form mit Hilfe eines „Peer-to-Peer“-Programms zu senden oder zu empfangen.
Scarlet legte bei der Cour d’appel de Bruxelles Berufung ein und machte geltend, dass die Anordnung nicht unionsrechtskonform sei,
weil sie ihr de facto eine allgemeine Pflicht zur Überwachung der Kommunikationen in ihrem Netz auferlege, was mit der Richtlinie
über den elektronischen Geschäftsverkehr1 und den Grundrechten unvereinbar sei. Vor diesem Hintergrund fragt die Cour d’appel den
Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens, ob die Mitgliedstaaten aufgrund des Unionsrechts dem
nationalen Richter erlauben können, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten aufzugeben, generell und präventiv allein auf seine
eigenen Kosten und zeitlich unbegrenzt ein System der Filterung der elektronischen Kommunikationen einzurichten, um ein unzulässiges
Herunterladen von Dateien zu identifizieren.
Im Wege eines solchen Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit
dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlu…
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