Keine höheren Hartz-IV-Leistungen für Langzeitmieter - Prüfung der Angemessenheit der Leistung für die Heizung
Das BSG hat mit Urteil vom 13.04.2011, - B 14 AS 32/09 R- geurteilt, dass ein Langzeitmieter keinen höheren Anspruch auf SGB II-
Leistungen hat. Gründe wie, der Hilfebedürftige bewohne die Wohnung bereits seit dem Jahr 1959; zum anderen bewahre er in ihr ein
umfassendes Archiv insbesondere zu den Themen Sport, Ministerium für Staatssicherheit und Fußball auf, in denen er als
wissenschaftlicher Experte international anerkannt ist, lassen nicht erkennen, warum er über den abgelaufenen Sechs-Monats-Zeitraum
des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II hinaus einen höheren Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft als die angemessenen haben sollte. Hartz
IV - Das Alter des Leistungsbeziehers und seine lange Wohndauer sind - auch in Kombination - keine Gründe, die gegen einen Umzug
sprechen . Hinsichtlich des soziales Umfeldes ist zu bedenken, dass jeder Umzug in gewissem Maße mit einer Veränderung des sozialen
Umfelds einhergeht und dies eine normale Folge ist, die sich aus der gesetzlichen ergibt (vgl schon BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19
(München), RdNr 32 ff; BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 (Essen), RdNr 33 ff). Einem Umzug
entgegenstehende Gründe können sein, wie etwa eine Behinderung oder die Ausübung des Umgangsrechts mit einem Kind (vgl § 22b Abs 3
Satz 2 SGB II idF des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes, BGBl I 2011, 453; ähnlich schon BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE
102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 (München), RdNr 33 ff; BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 (Essen), RdNr
33). Die wissenschaftlichen Forschungen des Klägers und sein Archiv sowie dem in der Revisionsbegründung angeführten Art 5 Abs 3 GG
stehen einem Umzug nicht entgegen. Das BSG hat bereits entschieden, dass § 22 SGB II keine Rechtsgrundlage zur Übernahme von Kosten
für beruflich genutzte Räume ist (BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - SozR 4-4200 § 16 Nr 1 RdNr 15). Die Prüfung der
Angemessenheit der Leistung für die hat nicht nur
getrennt von der Leistung für die Unterkunft zu erfolgen, sondern nach eigenen Regeln. Die Angemesse…
» Vollständiger Artikel