Keine Herausgabe der Patientenakte an Krankenkasse
Der Vorwurf eines Haftungsfalles ist immer unschön. Von den betroffenen Ärzten kommt deshalb oft die Frage, inwieweit man
verpflichtet ist, Behandlungsunterlagen herauszugeben.
Bezüglich der Herausgabe an Patienten ist seit langem geklärt, dass diese ein Einsichtsrecht haben, solange es sich nicht um
psychiatrische Dokumentationen handelt, die dem Patienten schaden können.
Doch wie sieht es aus, wenn eine die
Krankenakten verlangt. Diese Frage war Gegenstand einer Verhandlung vor dem Bundessozialgericht in (Az.: B 3 KR 16/09 R).
Im Fall ging es um ein Krankenhaus, dass die Unterlagen für die Behandlung einer 75 Jahre alten Frau herausgeben sollte, die nach
mehreren Hüftgelenk-Operationen gestorben war. Laut Entlassungsbericht gab es aber während der Operationen Komplikationen, die zur
Vermutung eines Behandlungsfehlers führten. Das verweigerte die Herausgabe unter Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht.
In der mündlichen Verhandlung deutete das Gericht an, dass es bei einer Arzthaftungsklage eines Patienten einen zivilrechtlichen
Behandlungsvertrag gebe, der als Nebenpflicht die Herausgabe der Patientenakte beinhalte. …
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