Keine Herausgabe von IP-Adressen aus Vorratsdatenspeicherung

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat mit Beschluss vom 12.05.2009 (Az. 11 W 21/09) entschieden, dass IP-Adressen, die ein Provider zum Zweck der Vorratsdatenspeicherung vorhält, nicht an Rechtsinhaber herausgegeben werden müssen.

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass kein Auskunftsanspruch bestehe, da es sich bei diesen Daten nicht um Verkehrsdaten im Sinne von § 96 des Telekomunikationsgesetzes (TKG) handele. Nur für solche Daten besteht aber für den Rechtsinhaber nach § 101 des Urhebergesetzes (UrhG) ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch.

Die Vorratsdatenspeicherung erfolge jedoch allein aufgrund einer gesetzlichen Anordnung zum Zweck der Herausgabe dieser Daten an staatliche Einrichtungen (§ 113 TKG). Eine Auskunft dieser Daten, um Dritten die Rechtsverfolgung zu ermöglichen, sei grundsätzlich nicht vorgesehen. Dies sei auch im entschiedenen Fall nicht anders zu beurteilen.

Anlässlich dieser Entscheidung äußerte sich das Gericht auch zum Begriff des “gewerblichen Ausmaßes” als unbestimmten Rechtsbegriff im Urheberrecht. Danach wird von einem gewerblichen Ausmaß ausgegangen, wenn eine besonders umfangreiche Datei eines urheberrechtlich geschützten Werkes, kurz nach ihrer Veröffentlichung im Internet angeboten wird. Als Beispiel sei hier ein …

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Themen: Urheberrechtsverletzung , Tkg , Vorratsdatenspeicherung , Auskunftsanspruch , Gewerbliches Ausmaß , Ip-adresse , Oberlandesgericht Frankfurt , Kinofilm , Rat , Aktuelle Urteile Und Entscheidungen , Herausgabe Von IP Adressen
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 9. Juni 2009 auf http://kanzlei-trebs.de/blog-ra-trebs-de.

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