Keine Hausdruchsuchung bei Beihilfe zur Prostitution
am 03.05.2006 von strafblog
Das Landgericht Freiburg hat mit Beschluss vom 19.01.2006, veröffentlicht in der aktuellen Ausgabe des Strafverteidiger Forums (StraFo 2006, 168), festgestellt, dass strafrechtliche Bagatelltaten einen derart intensiven Grundrechtseingriff, wie er mit einer Wohnungsdurchsuchung verbunden ist, unter keinen Umständen rechtfertigen können.
Im zugrundeliegenden Fall wurde bei dem Beschuldigten eine Wohnungsdurchsuchung mit anschließender Beschlagnahme durchgeführt, die damit begründet wurde, der Beschuldigte sei verdächtig, sich der Beihilfe zu Ausübung der verbotenen Prostitution ( §§ 184 d, 27 StGB) strafbar gemacht zu haben. Diese Maßnahme wurde von dem Amtsgericht Freiburg nachträglich bestätigt. Mit obengenanntem Beschluss hob das Landgericht Freiburg den Beschlagnahmebestätigungsbeschluss des Amtsgerichts auf.
Begründung: Die Wohnungsdurchsuchung hätte aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht auf den Verdacht der Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution gestützt werden dürfen. Der Strafrahmen des § 184d StGB sehe maximal eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten vor. Die Strafe für den Gehilfen sei wegen § 27 StGB darüber hinaus weiter zu mildern. Der Verdacht einer derartigen Bagatelltat sei nicht geeignet, einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 GG zu rechtfertigen. Eine dennoch erfolgte Durchsuchungsanordnung sei daher rechtswidrig.
Autorin: RAin Viktoria Nagel
Kanzlei POHLEN + MEISTER
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