Keine Haftung bei Wlan
In einem am 1.7.2008 verkündeten Urteil hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (11 U 52/07) zu der Frage Stellung genommen,
inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung durch Dritte einzustehen hat.
Die Klägerin hatte festgestellt, dass ein Nutzer unter der IP-Adresse des Beklagten einen ihrer Tonträger auf einer
Internet-Tauschbörse zum Download anbot. Mit der Klage hat sie Unterlassung sowie Schadensersatz begehrt. Sie hatte geltend gemacht,
der Beklagte eröffne als Inhaber eines Internetanschlusses eine Gefahrenquelle und habe daher sicherzustellen, dass sein Anschluss
nicht durch Dritte für Rechtsverletzungen genutzt werde. In den Medien werde immer wieder über die missbräuchliche Nutzung von
WLAN-Verbindungen berichtet. Der Beklagte hätte daher Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen, wie die Sicherung des Routers durch ein
individualisiertes Passwort, den Einsatz der besonderen Verschlüsselungsmethode WPA 2 und den Verzicht einer Aufstellung des Routers
am Fenster oder Außenwänden. Der Beklagte hatte sich dahin eingelassen, er sei zum Zeitpunkt des Vorfalls urlaubsabwesend gewesen und
kein Dritter habe Zugang zu seinem PC gehabt.
Das Landgericht hatte der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es hatte dahinstehen lassen, ob der Beklagte die Verletzungshandlung
selbst begangen hat, weil nicht auszuschließen sei, dass die Rechtsverletzung durch andere, nicht bekannte Dritte erfolgt sei. Für
diese habe der Beklagte aber einzustehen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil nun aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es vertritt die
Auffassung, dass der Beklagte nicht als Störer hafte. Selbst wenn man - wie ein Teil der Rechtsprechung - eine anlassunabhängige
Überwachungspflicht des Anschlussinhabers - z.B. für Familienangehörige - annehme, gehe eine uneingeschränkte des WLAN-Anschlussinhabers deutlich weiter, weil er für das
vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen müsse, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden. Dies sei bedenklich, weil die
jeden in eigener Verantwortung Handelnden treffende Pflicht, sich recht- und gesetzmäßig zu verhalten, nicht mit Hilfe der
Störerhaftung über Gebühr auf …
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