Keine Haftung des Vereinsvorstands für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Der Vorstand eines eingetragenen Vereins haftet nicht analog § 64 GmbHG für Zahlungen, die nach Insolvenzreife geleistet werden. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht in einem Urteil vom 5.2.09 (Aktenzeichen 6 U 216/07) entschieden.

Eine den §§ 64 GmbHG, 93 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 92 Abs. 3 AktG, 99 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 GenG vergleichbare Regelung enthält das Bürgerliche Gesetzbuch, in dem das Vereinsrecht geregelt ist, nicht. Nach Auffassung des Hanseatischen OLG fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dagegen entschieden, eine dem § 64 GmbHG vergleichbare Regelung ins BGB zu übernehmen. Im Rahmen der Reform des Insolvenzrechts hat der Gesetzgeber den § 42 BGB dahingehend angepasst, dass durch die Insolvenzeröffnung der Verein nicht nur seine Rechtsfähigkeit verliert sondern, wie die Kapitalgesellschaften, auch aufgelöst wird. Ferner wurde parallel zum Recht der Handelsgesellschaften für den Fall der auf Schuldnerantrag erfolgten Verfahrenseinstellung oder Verfahrensaufhebung nach Bestätigung eines Insolvenzplans die Möglichkeit eröffnet, die Fortsetzung des Vereins zu beschließen. Ebenso wurde die Insolvenzantragspflicht auf den Fall der Zahlungsunfähigkeit erweitert.

Das Hanseatische OLG führt aus, dass die sorgfältige Anpassung des Vereinsrechts an das Recht der Kapitalgesellschaften nur den Rückschluss zulässt, dass das Fehlen dieser Vorschrift kein unbeabsichtigtes Versehen sein könne.

Dies werde auch durch die Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage im Jahr 2001 bestätigt, in der ausdrücklich verneint wurde, dass ehrenamtliche Vorstände von Vereinen wie hauptamtliche Geschäftsführer einer Gesellschaft haften.

Weiter fehle es an einer für die Analogie erforderliche vergleichbare Interessenlage. Zwar sei die Interessenlage von Gläubigern einer Kapitalgesellschaft un…

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Themen: Gesetzbuch , Analog , Geng , Analogie , Vereine+haftung+geschäftsführer
Rechtsgebiet: Vereinsrecht

Erschienen 25. Juni 2009 auf http://www.ra-braune.de/Wordpress.

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