Keine Haftung des Admin-C

In einem bemerkenswerten Urteil verneint das LG Dresden (Urteil vom 09.03.2007 Az. 43 O 128/07, noch nicht rechtskräftig) die Haftung des Admin-C für Wettbewerbsverstöße des eigentlichen Domaininhabers. Die Dresdener gehen damit einen anderen Weg als die meisten Gerichte in Deutschland, die ein Störerhaftung des Admin-C bejahen.

Das LG Dresden vertritt die Ansicht, der Admin-C habe weder die rechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung der Verletzungshandlung, noch blagen ihm im Hinblick auf die Webseite Prüfungspflichten. Aus den DENIC-Richtlinien leite sich keine Pflicht für den Admin-C her, auf den Domaininhaber wegen dem Webinhalt Einfluß auszuüben. Die Möglichkeit seine Funktion als Admin-C zu beenden, reichte dem Gericht nicht aus. Dies sei dem Admin-C unter Berücksichtigung seiner…

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Themen: Rechtsprechung , Dresden

Erschienen 14. März 2007 auf http://log.handakte.de/.

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