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Keine Haftung des Admin-C

am 14.03.2007 von Handakte WebLAWg

In einem bemerkenswerten Urteil verneint das LG Dresden (Urteil vom 09.03.2007 Az. 43 O 128/07, noch nicht rechtskräftig) die Haftung des Admin-C für Wettbewerbsverstöße des eigentlichen Domaininhabers. Die Dresdener gehen damit einen anderen Weg als die meisten Gerichte in Deutschland, die ein Störerhaftung des Admin-C bejahen.
Das LG Dresden vertritt die Ansicht, der Admin-C habe weder die rechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung der Verletzungshandlung, noch blagen ihm im Hinblick auf die Webseite Prüfungspflichten. Aus den DENIC-Richtlinien leite sich keine Pflicht für den Admin-C her, auf den Domaininhaber wegen dem Webinhalt Einfluß auszuüben. Die Möglichkeit seine Funktion als Admin-C zu beenden, reichte dem Gericht nicht aus. Dies sei dem Admin-C unter Berücksichtigung …

Admin-C Haftung für rechtswidrige Inhalte von Webseiten

DPMS INFO / Kanzlei Dr. Bahr berichtet von einem Urteil des AG Bonn (AZ: 4 C 252/04), wonach das Gericht die Haftung des Admin-C für die Kosten einer Abmahnung wegen wettbewerbswidrige Inhalte bejaht hatte. Sehr problematisch ist diese Rechtsprechung, weil der …

Admin-C-Haftung auch für Domain-Inhalte

Handakte WebLAWg / In der instanzgerichtlichen Zivil-Rechtsprechung ist außerordentlich umstritten, ob und in welchem Umfang der Admin-C zivilrechtlich als Mitstörer haftet. Vgl. dazu...…

Störerhaftung des Admin-C

muepe.de | weblog peter müller / § 1004 BGB, § 3 UWG AG Bonn v. 24.08.2004 - 4 C 252/04 Das AG Bonn hat erstmalig ausdrücklich auch die Haftung des Admin-C für den wettbewerbswidrigen Inhalt einer Domain bejaht, ohne dass der Admin-C weiter in Erscheinung trat, berichtet di...…

Haftung des Admin-C

muepe.de | weblog peter müller / §§ 670, 677, 683 BGB AG Bonn v. 24.08.2004 – 4 C 252/04 Leitsätze von beck-aktuell:1.Wer sich als Admin-C einer Domain eintragen lässt, trägt willentlich und adäquat kausal zu Störungen bei, die von rechtswidrigen Inhalten dieser Domain aus…

Admin-Cs Störerhaftung

domainblog / OLG Stuttgart (Beschluss vom 01.09.2003, Az.: 2 W 27/03) und die Folgen: »Der sog. ›admin-c‹ einer Domain trägt willentlich und adäquat kausal zu wettbewerbsrechtlichen Störungen bei, welche von den Inhalten dieser Dom…

LG Hamburg: Admin-C-Haftung auch für Domain-Inhalte

Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / In der instanzgerichtlichen Zivil-Rechtsprechung ist außerordentlich umstritten, ob und in welchem Umfang der Admin-C zivilrechtlich als Mitstörer haftet. Vgl. dazu unsere Rechts-FAQ Recht der Neuen Medien, Punkt 10 Haftung im Internet in besondere…

LG Dresden: Keine Haftung des Admin-C

Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / Das LG Dresden (Urteil v. 09.03.2007 - Az.: 43 O 128/07) hat entschieden, dass der Admin-C einer Domain, auf der wettbewerbswidrige Inhalte angeboten werden, nicht als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.Die Haftung des Stör…

LG Dresden : Mitstörerhaftung des Admin-C - Es ist dem Admin-C unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung nicht zuzumuten die Inhalte aller betreuten Webseiten regelmäßig zu prüfen.

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Als Störer kann grundsätzlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer auch ohne Wettebwerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen B…

OLG Dresden verneint Störerhaftung des Admin-C

RA Kadelke / Nach einer Mitteilung der Kanzlei PKL Keller Spies Partnerschaft hat das OLG Dresden in der mündlichen Verhandlung über die Berufung gegen ein Urteil des LG Dresden vom 09.03.2007 (Az.: 43 O 0128/07 EV) die Auffassung vertreten, daß ei…

Law-Podcasting.de: Haftung des Admin-C bei DE-Domains

Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es diesen Donnerstag ein Podcast zum Thema Haftung des Admin-C bei DE-Domains.Inhalt: Haftet der administrative Ansprechpartner (Admin-C) einer Domain? Wenn ja, unter welchen Umständen…

LG Berlin: Haftung des Admin-C für Spam

Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / In der instanzgerichtlichen Zivil-Rechtsprechung ist außerordentlich umstritten, ob und in welchem Umfang der Admin-C zivilrechtlich als Mitstörer haftet. Vgl. dazu unsere Rechts-FAQ Recht der Neuen Medien, Punkt 10 Haftung im Internet in besondere…

Haftung des Admin-C für Spam

advobLAWg / Das LG Berlin (Beschl. v. 26.09.2005 - Az.: 16 O 718/05) hat im Wege der einstweiligen Verfügung entschieden, dass der Admin-C haftet, wenn Spam-E-Mails über bzw. für diese Domain versendet werden. Die Begründung kann als PDF-Datei bei dem Kolle…

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Rainer Langenhan

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