Keine Haftpflichtversicherung für verschrottetes Auto

Erlischt die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung für ein Auto, muss es umgehend stillgelegt und abgemeldet werden. Ein mit dieser Begründung erstellter Bescheid zur Zwangsabmeldung eines Fahrzeugs ist allerdings ungültig, wenn der Wagen längst verschrottet und das Verkehrsamt darüber informiert wurde. Ein nicht existierendes Fahrzeug bedarf keiner Versicherung, hat jetzt das Verwaltungsgericht Oldenburg betont (Az. 7 A 2471/08).

Einer Kfz-Zulassungsstelle war von einem Versicherungsunternehmen pflichtgemäß mitgeteilt worden, dass das Fahrzeug ihres Klienten nicht mehr bei ihr versichert sei. Daraufhin forderte die Behörde den Fahrzeughalter per Amtsbescheid auf, innerhalb der nächsten sieben Tage die ausreichende Haftpflichtversicherung für seinen Wagen nachzuweisen oder aber die Nummernschilder sowie den Zulassungsschein “zwecks Außerbetriebssetzung” vorbeizubringen. Ansonsten erfolge dies zwangsweise an Ort und Stelle.

Gesagt, getan. Obwohl der Mann in der Zwischenzeit die Behörde angerufen und ihr glaubhaft erklärt hatte, dass sein Fahrzeug längst durch ein Entsorgungsunternehmen verschrottet wurde, machte sich der angekündigte Vollzugsbeamte auf den Weg. Für das kostspielige Entstempeln der Kennzeichen und die Entwertung der zugehörigen Zulassungsbescheinigung vor Ort stellte die Behörde dann eine zusätzliche Verwaltungsgebühr von 150,70 Euro in Rechnung. Welche der ehemalige Besitzer des nicht mehr existierenden Fahrzeugs aber nicht bezahlen wollte.

Zu Recht, wie das Oldenburger Gericht entschied. …

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Themen: Haftpflichtversicherung , Verwaltungsgericht Oldenburg
Rechtsgebiet: Versicherungsrecht

Erschienen 26. Januar 2009 auf http://www.kanzlei-finkenzeller.de/aktuell.

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