Büro Für Eingliederungsleistungen München: Keine Gleitsichtbrille bei Hartz IV
Rechtslupe | 19. Januar 2009 — Ein Hartz IV-Empfänger hat nach einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz keinen Anspruch auf Übern…
Eine moderne Gleitsichtbrille, mit der man ebenso seine Handarbeit machen wie dabei in die Ferne schweifen kann, ist nicht nur in viele Berufen, sondern auch für den privaten Alltag zweifellos von großem Nutzen. Weil dem aber so ist, muss ein Hartz-IV-Empfänger eine solche, heutzutage weit verbreitete Sehhilfe aus eigenem Einkommen bezahlen. So jedenfalls hat es jetzt das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az. L 5 B 422/08 AS).
Eine geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin hatte die Übernahme der Kosten für eine Gleitsichtbrille als Sozialleistung beantragt. Der während ihrer Arbeit erforderliche ständige Wechsel von einer Kurz- zu einer Weitsichtbrille sei meist mit heftigen Kopfschmerzen einhergegangen. Die seien erst verschwunden, seit die Frau sich eine Gleichsichtbrille zugelegt habe.
Dies könnten sie aus eigener Erfahrung nachvollziehen, stimmten ihr die Richter zu. Doch einen rechtlichen Anspruch auf eine Rückerstattung des für die Brille verauslagten Geldes gäbe es leider nicht. Anders etwa als eine Arbeitsschutzbrille, die vom Staat bezahlt werden würde, ist eine normale Brille ein medizinisches Hilfsmittel, das in die Zuständigkeit nicht der Sozialhilfe, sondern der gesetzlichen Krankenversicherung fällt.
Da die Brille ni…
» Vollständiger ArtikelErschienen 28. Januar 2009 auf http://www.kanzlei-finkenzeller.de/aktuell.
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