Keine GEZ-Gebühr für PC in Anwaltskanzlei (zumindest im Verwaltungsgerichtsbezirk Koblenz)
haben mich eben auf nachfolgende
Pressemitteilung des VG aufmerksam gemacht, die für
viele interessant sein dürfte, die gewerblich auf die Verwendung internetfähiger PCs angewiesen sind. Hier die Pressemitteilung:
Pressemeldung vom 29.07.2008
Pressemitteilung Nr. 33/2008 Keine Rundfunkgebühr für PC in Anwaltskanzlei
Ein Rechtsanwalt muss für seinen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühr entrichten. Dies entschied das VG
Koblenz.
Der Rechtsanwalt verwendet in seiner Kanzlei den PC zu Schreib- und Recherchearbeiten. Dabei nutzt er den Internetzugang auch zum
Zugriff auf Rechtsprechungsdatenbanken, für sonstige beruflich bedingte Recherchen sowie zur elektronischen Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung. Um einen schnelleren Zugang zum Internet zu erhalten, verfügt der Rechner über einen DSL-Anschluss. Im
Januar 2007 meldete der Rechtsanwalt seinen PC bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ)
an. Im Verfahren teilte er mit, er habe in seiner Kanzlei einen internetfähigen PC, den er jedoch nicht zum Rundfunkempfang nutze. Es
sei deshalb verfassungswidrig, ihn zu Rundfunkgebühren heranzuziehen. Gleichwohl verlangte die GEZ Rundfunkgebühren in Höhe von
monatlich 5,52 €. Hiergegen erhob der Rechtsanwalt nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die Erfolg hatte.
Der Rechtsanwalt, so das Gericht, sei nämlich kein Rundfunkteilnehmer, weil er kein Rundfunkgerät zum Empfang im Sinne der
rundfunkrechtlichen Bestimmungen bereithalte. Zwar könne er mit seinem PC über seinen Internetbrowser Sendungen der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen. Jedoch rechtfertige dies nicht ohne Weiteres die Gebührenerhebung. Herkömmliche
Rundfunkempfangsgeräte seien speziell für einen Hörfunk- oder Fernsehempfang ausgerichtet und würden nach der Lebenserfahrung zu
diesem Zweck angeschafft. Anders verhalte es sich bei einem internetfähigen PC, der den Zugriff auf eine Fülle von Informationen
ermögliche und in vielfacher Weise anderweitig genutzt werde. Dies gelte gerade im Fall einer beruflichen Nutzung des PC in
Geschäfts- oder Kanzleiräumen, der dort typischerweise nicht zur Rundfunkteilnahme verwendet werde. Zudem gewährleiste das
Grundrecht der Informationsfreiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterricht…
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