Keine GEZ-Gebühr für gewerblich genutzten Internet-PC
Mittlerweile gibt es zwei Entscheidungen von Verwaltungsgerichten zur Frage einer GEZ-Gebühr für internettaugliche PCs. Während das VG Ansbach die Gebührenpflicht bejaht, hat das VG Koblenz diese verneint.
Begründet wird dies damit, dass ein internettauglicher PC jedenfalls bei gewerblicher Nutzung (im Urteil ging es um die Nutzung durch eine Anwaltskanzlei, die Argumente passen aber auf jeden anderen Freiberufler und jedes Gewerbe) nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag "zum Empfang bereitgehalten" werde.
Bei einem im Büro genutzten Mehrfunktionsgerät steht nach Auffassung des Gerichts nicht der Rundfunkempfang im Vordergrund, sondern E-Mail-Verkehr, "WWW" (so das Gericht) und sonstige "telekommunikative Anwendungen" (noch einmal das Gericht).
Damit "verkörpere" sich im schlichten Besitz des internettauglichen beruflich genutzten PCs keine Teilnahme am Rundfunk. "Teilnahme" setze hier voraus, dass der PC tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt werde. eine abweichende Auslegung verstieße gegen der Grundrecht der informationsfreiheit, weil es von der Nutzung des Intents ausschließe.
Interessant an diesem Urteil ist, das die Argumentationslinie des VG im privaten Bereich auch gelten muss. Mag es bei einem privat genutzten PC auch wahrscheinlicher sein, dass Rundfunk empfangen wird, so gebietet das Grundrecht der Informationsfreiheit (wenn es tatsächlich zur Anwendung kommt), dies hinzunehmen.
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.VG Wiesbaden: Keine Rundfunkgebühren für gewerblich genutzten Internet-PC
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