Keine Gerichtsferien bei Haftsachen
am 24.09.2007 von KunzOBlog
Wie bereits der Strafprozess...-Blog berichtete, hat das Bundesgericht eine Praxisänderung vollzogen:
In Haftsachen gelten die Gerichtsferien ab sofort nicht mehr.
(Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2007, 1B_154/2007, E. 1.2).
Ob Haftsachen als vorsorgliche Massnahmen i.S.v. Art. 46 Abs. 2 BGG gelten, liess das Bundesgericht zwar offen. Dass die Gerichtsferien - welche in Art. 46 BGG ausdrücklich bundesrechtlich verankert sind - nicht gelten, leitet das Bundesgericht vielmehr aus dem Beschleunigungsgebot ab:
Mit dem im Haftverfahren besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot lässt sich der Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 1 BGG nicht vereinbaren. Vielmehr kann mit Rücksicht auf die betroffenen Grundrechte (insbesondere persönliche Freiheit [Art. 10 Abs. 2 BV]) und die verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Verfahrensgarantien (insbesondere Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK) bei allen Fällen, in welchen die strafprozessuale Haft umstritten ist, der …
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Praxisänderung beim Falschgeldbetrug
strafprozess / In einem neuen, zur BGE-Publikation bestimmten Urteil (6S.101/2007 vom 15.08.2007) heisst das Bundesgericht eine Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft gegen einen Entscheid des Einzelrichters des Bundesstrafgerichts (SK.2006.13 vom 22.11.2006…
» 1B_154/2007 (14.09.2007)
» strafprozess » Blog Archive » Von der faktischen Arbeitsverweigerung eines Haftrichters und den angedrohten Konsequenzen
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