Keine generelle Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Eine Industrie- und Handelskammer darf in ihrer Satzung keine generelle Höchstaltersgrenze für alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festsetzen.

In einem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Rechtsstreit war der heute 75 Jahre alte Kläger von der beklagten IHK bis zum Erreichen der in ihrer Sachverständigenordnung vorgesehenen Höchstaltersgrenze von 68 Jahren zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Sachgebiete “EDV im Rechnungswesen und Datenschutz” sowie “EDV in der Hotellerie” bestellt worden. Diese Bestellung war nach der SVO einmal bis zur Vollendung des 71. Lebensjahres verlängert worden. Seinen Antrag auf weitere Verlängerung der Bestellung um fünf, hilfsweise um vier Jahre lehnte die beklagte Industrie- und Handelskammer mit der Begründung ab, eine Bestellung erlösche nach ihrer Sachverständigenordnung, wenn der Sachverständige das 68. Lebensjahr vollendet habe; sie könne nur einmal verlängert werden, längstens bis zur Vollendung des 71. Lebensjahres.

Der Kläger macht – unter anderem unter Berufung auf die Richtlinie 2000/78/EG des Europäischen Rates vom 27. November 2000 und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 geltend, die ihm entgegengehaltene Höchstaltersgrenze verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.

Die Klage blieb zunächst sowohl vor dem Verwaltungsgericht München wie auch in der Berufungsinstanz vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und zunächst auch beim Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg. Nach (damaliger) Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sei die vorliegende unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters gemäß § 10 Satz 1 und 2 AGG gerechtfertigt. Denn der Gesetzgeber habe für die Gewährleistung eines geordneten Rechtsverkehrs durch die Institution öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger die jederzeit verlässliche Leistungsfähigkeit der Sachverständigen sicherstellen und zu diesem Zweck die Möglichkeit eröffnen wollen, durch die Festlegung einer Höchstaltersgrenze potenziell nicht mehr so leistungsfähige Sachverständige auszuschließen.

Dieses Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts ist zwischenzeitlich durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden aufgehoben worden. Die Aufhebung und Zurückverweisung an das Bundesverwaltungsgericht ist vom Bundesverfassungsgericht wie folgt begründet worden: Die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts dafür, dass keine Pflicht zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg bestehe, sei nicht tragfähig, so dass der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 S 2 GG (Anspruch auf gesetzlichen Richter) verletzt sei. Die – nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergangene – Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Prigge“ bestätige nachdrücklich, dass die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung…

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Themen: Altersdiskriminierung , IM Brennpunkt , Ihk , Gleichbehandlungsgesetz , Sachverständige , Altersgrenze , Sachverständigenbestellung

Erschienen 3. Februar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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