Keine Geheimgespräche zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft – Karten müssen auf den Tisch
Folgende Verfahrenskonstellation führt im BGH, Beschl. v. 29.11.2011 – 1 StR 287/11 – zu einem “Hinweis” des BGH für die neue
Hauptverhandlung, in der erneut über einen Raubversuch zu verhandlen ist, nachdem der BGH den Freispruch des LG aufgehoben hat:
Der BGH geht von folgenden Ausführungen im LG-Urteil aus:
“Der Verteidiger habe vor Abgabe der Erklärung auf Gespräche mit der Staatsanwaltschaft verwiesen, “in die das Gericht bewusst nicht
einbezogen … und über deren Inhalt … Stillschweigen vereinbart worden sei”. Der Angeklagte wolle bald aus der Untersuchungshaft
entlassen werden. Zumal, da der Staatsanwalt (in der Hauptverhandlung) erklärt habe, nach der bisherigen Beweisauf-nahme komme nur
eine Bewährungsstrafe wegen Beihilfe zu gefährlicher Kör-perverletzung in Betracht, sei, so folgert die Strafkammer, insgesamt
eindeutig, dass die Staatsanwaltschaft “eine Bewährungsstrafe in Aussicht gestellt” habe. Es liege daher nicht fern, dass der
Angeklagte, um das Verfahren gegen sich entsprechend zu beenden, wahrheitswidrig die genannten Angaben gemacht habe. ”
Hierzu bemerkt der 1. Strafsenat:
“(1) Verständigungen können außerhalb der vorbereitet werden, jedoch ist dann hierüber Transparenz in der Hauptverhandlung
herzustellen. Das
kennzeichnet das Verfahren über eine im Strafverfahren insgesamt (vgl. zusammenfassend auch Niemöl-ler/Schlothauer/Weider,
Verständigung im Strafverfahren D Rn. 49 ff. mwN, auch aus den Gesetzgebungsmaterialien), wie sich aus einer Reihe von Be-stimmungen
über hieraus erwachsende Pflichten des Gerichts ergibt (vgl. § 202a Satz 2 StPO, § 212 StPO, § 243 Abs. 4 StPO, § 257c Abs. 3 StPO, §
267 Abs. 3 Satz 5 StPO, § 273 Abs. 1a StPO). Eine spezielle gesetzliche Regelung für nur zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung
im Rahmen des (Zwischen- oder) Hauptverfahrens außerhalb der Hauptverhandlung geführte Gespräche, die letztlich das Ziel haben, die
Hauptverhandlung abzukürzen, gibt es nicht. Jedoch hat die Staatsanwaltschaft im zur Verfahrensförderung mit anderen Verfahrensbetei-ligten
(naheliegend häufig der Verteidigung) geführte Gespräche aktenkundig zu machen (§ 160b Satz 2 StPO), besonders sorgfältig, wenn eine
Verständigung i.S.…
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