Keine Gegenabmahnung vor negativer Feststellungsklage
Vor Erhebung einer Unterlassungsklage bzw. Beantragung einer Unterlassungsverfügung ist es grundsätzlich erforderlich, eine Abmahnung
auszusprechen. Macht man das nicht, kann der Beklagte ein sog. sofortiges Anerkenntnis abgeben, mit der Folge, dass der Kläger die
Kosten des Verfahrens zu tragen hat – obwohl er in der Sache Recht bekommen hat – weil der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben
hat (§ 93 ZPO).
Das funktioniert im Falle einer negativen Feststellungsklage nicht, wie das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 17.08.2011 (Az.: 4 W
40/11) entschieden hat. Der Beklagte hatte dort zunächst eine (unberechtigte) ausgesprochen. Der Abgemahnte hat daraufhin sog. negative Feststellungsklage erhoben, mit dem
Antrag, dass das Gericht feststellen möge, dass er für die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich ist. Der
ursprüngliche Abmahner hat diesen Anspruch dann sofort anerkannt und gleichzeitig gemeint, er könne sich ebenfalls auf die Vorschrift
des § 93 ZPO berufen und der Kläger müsse die Kosten tragen.
Dem ist das OLG Stuttgart in der Beschwerdeinstanz nicht gefolgt und hat u.a. ausgeführt:
Eine „Gegenabmahnung“ ist zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO grundsätzlich nicht erforderlich, vielmehr kann der Abgemahnte
sogleich – wie vorliegend geschehen – negative Feststellungsklage erheben (BGH GRUR 2006, 198 Tz. 11 – Unberechtigte Abmahnung - und
GRUR 2004, 790, 793 – Gegenabmahnung; OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2009, 4 U 149/09 Rdnr. 10 in Juris; OLG Stuttgart – 2. Zivilsenat -,
WRP 1985, 449 und WRP 1988, 766; Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 Rdnr. 10.166 und § 12 Rdnr. 1.74 mit zahlr. weiteren Nachw.).
Dies gilt nicht nur im Wettbewerbsprozess, sondern jedenfalls im gesamten Bereich des…
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