Keine Gebührenbefreiung für Rundfunkgerät im PKW eines Rechtsanwalts

Mit Urteil vom 04.08.2006 (Az.: 4 K 393/06.MZ) hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz die Klage eines Rechtsanwalts abgewiesen, bei der es um Rundfunkgebühren für dessen von ihm nicht angemeldetes Autoradio ging.

Das Vorhandensein dieses Radios hatte ein so genannter Rundfunkbeauftragter festgestellt. Dieser hatte auch beobachtet, dass der Rechtsanwalt mit seinem PKW von seiner Wohnung in die nahe gelegene Kanzlei fuhr. Gegen die rückwirkende Zwangsanmeldung des Radiogeräts und die entsprechenden Gebührenbescheide machte der Rechtsanwalt geltend, dass er in der Regel im Auto seiner Mandanten zu auswärtigen Terminen mitfahre. Dies sei nämlich für die Mandanten billiger. Nur in dem Fall, dass der Mandant kein Auto habe, fahre er in seinem PKW zu auswärtigen Terminen, wobei er den Mandanten mitnehme. Das Radio bleibe dann aber ausgeschaltet, zum einen aus Höflichkeit, zum anderen weil er sich mit dem Mandanten über dessen Fall unterhalte. Auf dem Weg von seiner Wohnung zum Büro schalte er das Radio nicht ein, weil die Strecke mit gut einem Kilometer dafür zu kurz sei. Das Finanzamt habe eine Nutzung seines Kraftfahrzeuges zu beruflichen Zwecken lediglich zu 30 % anerkannt.

Das Gericht gab dem Südwestrundfunk Recht und wies die Klage ab. Eine Gebührenpflicht entstehe, wenn ein Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten werde. Dies sei der Fall, wenn Rundfunksendungen empfangen werden können. Ob dies tatsächlich erfolge - das Gerät als so eingeschaltet werde - sei unerheblich. Weiter sei grundsätzlich für jedes zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkgerät eine Gebühr zu zahlen. Davon gebe …

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Themen: VG Mainz
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 7. August 2006 auf http://info.folkertjanke.de.

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