Keine fristlose Kündigung bei Betrug mit 160 Euro Schaden nach 40 Jahren Betriebszugehörigkeit
Das "Emmely"-Urteil des BAG (vom 10.6.2010 - 2 AZR 541/09) veranlasst die Instanzgerichte zunehmend, auch bei Eigentums- und
Vermögensdelikten von Arbeitnehmern mit größeren
eine außerordentliche des
Arbeitsverhältnisses (§ 626 BGB) nicht für gerechtfertigt zu halten.
In diese Richtung geht auch ein jetzt veröffentlichtes Urteil des LAG Berlin-Brandenburg (vom 16.9.2010 - 2 Sa 509/10), das einen
mit einem Schaden von rund 160 Euro betraf.
Die Arbeitnehmerin, die als Zugabfertigerin auf einem Bahnhof beschäftigt war, hatte ihr 40-jähriges Dienstjubiläum im Kollegenkreis
gefeiert, im Anschluss daran dem Arbeitgeber eine von einer Catering-Firma erhaltene „Gefälligkeits“-Quittung über einen Betrag von
250,00 EUR für Bewirtungskosten vorgelegt und sich den Betrag erstatten lassen, während sich die Bewirtungskosten in Wirklichkeit nur
auf rund 90,00 EUR beliefen. Beim Arbeitgeber bestand eine Regelung, wonach aus Anlass des 40-jährigen Dienstjubiläums nachgewiesene
Bewirtungskosten bis zur Höhe von 250,00 EUR erstattet werden.
Das Landesarbeitsgericht hat die fristlose Kündigung für unwirksam erachtet. Zwar habe die Arbeitnehmerin durch die Betrugshandlung
gegenüber ihrem Arbeitgeber eine strafrechtlich relevante grobe Pflichtwidrigkeit begangen und damit ohne weiteres einen
Kündigungsgrund „an sich“ gesetzt. Im Rahmen der auf den Einzelfall bezogenen Interessenabwägung hätten jedoch die zugunsten der
Arbeitnehmerin zu berücksichtigenden Umstände – letztlich - überwogen.
Dabei sei die neuere Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 10.06.2010 (“Emmely“) mit zu beachten gewesen, in der das
Bundesarbeitsgericht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer langjährig beschäftigten Kassiererin für unwirksam erachtet hatte.
Den sich aus der Pressemitteilung ergebenden Erwägungen folgend hat das Landesarbeitsgericht in erster Linie die 40-jährige
beanstandungsfreie Beschäftigungszeit der Arbeitnehmerin in Rechnung gestellt, die zu einem sehr hohen Maß an Vertrauenskapital
geführt habe. Dieses sei durch die einmalige Verfehlung noch nicht vollständig zerstört worden. Des Weiteren sei zu berücksichtigen
gewesen, dass die Arbeitnehmerin – anders als "Emmely“, die ihre Pflichtwidrigkeit sogar im Kernbereich ihrer Tätigkeit an der Kasse
begangen hatte – sich bei ihrer Handlung außerhalb ihrer normalen Tätigkeit befunde…
» Vollständiger Artikel