Keine Fremdgetränke
am 11.09.2007 von kanzlei-hoenig.info
Aus dem Mietvertrag eines Veranstaltungsorts in Kreuzberg
§ 1. Mietgegenstand
Die Veranstalter/innen nutzen die Ausstellungsräume …. am … Beginn der Veranstaltung (Doors Open) ist … Die Veranstaltung endet am ...
Der Verkauf von Getränken ist alleinige Sache des Vermieters.
§ 3. Aufsicht
Die Veranstalter/innen stellen während der Öffnungszeiten der Veranstaltung Aufsichtspersonen für den Einlass.
Diese stellen vor allem sicher, dass:
a) keine Fremdgetränke, Waffen und verbotene Substanzen ins Haus kommen.
b) ....
§ 12. Miete
1. ...
2.
Dieser Vertrag ist bindend. Im Falle einer Vertragsverletzung zahlen die Veranstalter/innen eine Konventionalstrafe von …
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Am Rande
Das interessiert doch wieder keine Sau... / Wenn Kindergärtner/Innen jetzt nicht mehr Kindergärtner/Innen, sondern Erzieher/Innen heißen, müsste dann der Kindergarten nicht Erziehungsanstalt genannt werden?…
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