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Keine Fremdgetränke

am 11.09.2007 von kanzlei-hoenig.info

Aus dem Mietvertrag eines Veranstaltungsorts in Kreuzberg



§ 1. Mietgegenstand

Die Veranstalter/innen nutzen die Ausstellungsräume …. am … Beginn der Veranstaltung (Doors Open) ist … Die Veranstaltung endet am ...

Der Verkauf von Getränken ist alleinige Sache des Vermieters.


§ 3. Aufsicht

Die Veranstalter/innen stellen während der Öffnungszeiten der Veranstaltung Aufsichtspersonen für den Einlass.

Diese stellen vor allem sicher, dass:
a) keine Fremdgetränke, Waffen und verbotene Substanzen ins Haus kommen.
b) ....

§ 12. Miete

1. ...

2.
Dieser Vertrag ist bindend. Im Falle einer Vertragsverletzung zahlen die Veranstalter/innen eine Konventionalstrafe von …

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