Keine Fördermittel für rechtswidrigen Arbeitsvertrag
am 22.04.2008 von andreas-buschmann.net
Der Arbeitgeber verlangte die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für ältere Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit. In dem Fördermittelantrag teilte er offenherzig mit, er habe mit dem eingestellten Kraftfahrer Lenkzeiten von 60 Stunden wöchentlich vereinbart, das ganze für ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.250,00 Euro netto inklusive Spesen und inklusive Übernachtungskosten. Die Spesenanteil am Gesamtnettobetrag von 1.250,00 Euro liege bei 50%. 9vBc76L43fkdcv7934
Auch ohne Taschenrechner lässt sich überschlagen, dass der vereinbarte Stundenlohn des Arbeitnehmers hiernach irgendwo bei 2 Euro die Stunden lag.
Nach § 217 SGB III können Arbeitgeber beantragen, dass sie zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten und zwar “zum Ausgleich von Minderleistungen”, so sagt es das Gesetz.
Diesen Zuschuss machte der Arbeitgeber geltend.
Es leuchtet allerdings nicht jedem ein, dass die Beschäftigung eines Kraftfahrers zum Stundensatz von etwa 2 Euro für den Arbeitgeber ein Zuschussgeschäft ist. Kurz gesagt: Unerklärlicherweise verweigerte die Angetur für Arbeit eine Förderung des Vorhabens.
Der Arbeitgeber zog vor das Sozialgericht. Dort: Er habe “erhebliche Ausgaben für den Mitarbeiter” gehabt und “im Zusammenhang mit dem geschlossenen Arbeitsvertrag ganz erhebliche Investitionen getätigt”, nämlich: “um dem Mitarbeiter zusätzliche Einnahmen durch den Verkauf von Getränken und Waren zur Verpflegung der Reisegäste zu ermöglichen”.
Der eingestellte Arbeitnehmer erklärte auf Nachfrage: Er erhalte keine Spesen erstattet. Er erhalte er auch keinen Urlaub, auch keine Urlaubsabgeltung.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sah die Sache mit Urteil vom 24.5.2007 - L 7 AL 3306/05 - so:
Aus der Bindung der Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) folgt …, dass die Beklagte keine Arbeitsverhältnisse fördern darf, die gegen ein Gesetz …
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