Keine Familienversicherung für Kinder besser verdienender Eltern
Das hat am 14. Juni in dem Verfahren 1 BvR 429/11 über eine
Verfassungsbeschwerde entschieden mit der die kostenfreie der Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung geltend gemacht wurde.
Diesen Anspruch hat das Bundesverfassungsgericht verneint:
Die Beschwerdeführerin zu 1) ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und mit einem selbständigen Rechtsanwalt
verheiratet, der wie die vier gemeinsamen Kinder, die Beschwerdeführer zu 2) bis 5), privatversichert ist. Die Beschwerdeführer
begehrten die Feststellung, dass die Kinder im Wege der Familienversicherung beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung
über ihre Mutter mitversichert seien.
Das Gericht hat seine Entscheidung u.a. wie folgt begründet:
Das Bundesverfassungsgericht hält an seiner Rechtsprechung fest, dass verheiratete Elternteile durch Ausschluss der Kinder von der
Familienversicherung bei Vorliegen der einkommensbezogenen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 SGB V gegenüber unverheirateten
Elternteilen zwar schlechter gestellt werden, diese Ungleichbehandlung aber nicht gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1
GG verstößt.
Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Ungleichbehandlung von Ehen und eheähnlichen Lebensgemeinschaften durch die Regelung des § 10
Abs. 3 SGB V ist Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 67, 186 <195>). Es geht um die Frage einer
Benachteiligung der Ehe gegenüber eheähnlichen Lebensgemeinschaften im Hinblick auf die Familienversicherung der Kinder in der
gesetzlichen Krankenversicherung, für deren Leistungen die Versichertengemeinschaft aufzukommen hat. Bei dieser Gleichheitsprüfung
ist zu berücksichtigen, dass Art. 6 Abs. 1 GG der Freiheit des Gesetzgebers, welche Sachverhalte er gleich und welche er ungleich
behandelt, Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 103, 242 <258>). Es ist dem Gesetzgeber untersagt, die Ehe gegenüber anderen
Lebensgemeinschaften zu diskriminieren (vgl. BVerfGE 69, 188 <205 f.>; 75, 382 <393>), insbesondere Verheiratete
gegenüber Nichtverheirateten bei der Gewährung rechtlicher Vorteile zu benachteiligen (vgl. BVerfGE 67, 186 <195 f.>; 75, 382
<393>). Eine punktuelle gesetzliche Benachteiligung ist allerdings hinzunehmen, wenn die allgemeine Tendenz des Gesetzes auf
Ausgleich familiärer Belastungen abzielt, dabei Eheleute teilweise begünstigt und teilweise benachteiligt, die gesetzliche Regelung
im Ganzen betrachtet aber keine Schlechterstellung von Eheleuten bewirkt (vgl. BVerfGE 107, 205 <215 f.>).
Die Kammer lässt es dahin gestellt, ob die Überlegungen des Senats zur unterhaltsrechtlichen Situation eheähnlicher Familien eine
Schlechterstellung der Kinder verheirateter noch in
gleicher Weise tragen, nachdem der Betreuungsunterhaltsa…
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