Keine Falschberatung bei Lehmann-Zertifikaten?
Vom liegt
jetzt eine erste Entscheidung zu der Frage der Bankenhaftung wegen der Vermittlung von Zertifikaten der inzwischen insolventen
Lehmann-Brothers-Bank vor. Das LG hatte über die Klage eines Ehepaares entschieden, mit dem dieses sich gegen die Frankfurter
Sparkasse gewandt hat, die ihnen im Dezember 2006 den Erwerb eines von der mittlerweile in Insolvenz befindlichen Investmentbank
Lehmann Brothers emittierten Zertifikats empfohlen hatte.
Die Kläger erteilten der Beklagten, einem deutschen Bankinstitut, nach einem mit einem deren Berater geführten Gespräch, Ende
Dezember 2006 die Order zum Erwerb von 12 Stück eines Zertifikates einer amerikanischen Bank im Wert von 12.000,- €. Mit dem
Zertifikat wurde auf das Verhältnis des DJ EURO STOXX Select Divident 30-Index – dieser beinhalte die 30 devisenstärksten Titel
Europas – zum DAX-Index spekuliert. Auf die Möglichkeit eines Totalverlustes wurde in dem den Erwerb der Zertifikate vorangegangenen
Beratungsgespräch nicht hingewiesen. Im Rahmen des Beratungsgesprächs wurde den Klägern zu dem genannten Zertifikat eine
Verkaufsunterlage ausgehändigt.Nachdem das herausgebende Kreditinstitut Lehmann Brothers im September 2008 insolvent wurde, findet
ein Handel mit dem Zertifikat nicht mehr statt, es ist wertlos geworden.
Die klagenden Anleger vertreten die Auffassung, sie seien durch die Beklagte vor Erwerb des Zertifikats unzureichend informiert
worden. Die Hinweise in der ihnen ausgehändigten Verkaufsinformation seien unvollständig. So fehle ein ausreichender Hinweis auf die
Gefahr eines Totalverlustes, auch seien die Angaben über die Entwicklung des Basiswertes des Zertifikats sowie Kosten und Gebühren
nicht ausreichend. Der Hinweis in der Information auf den Prospekt zum Zertifikat genüge nicht.
Die beklagte Sparkasse ist der Klage entgegengetreten. Sie vertritt den Standpunkt, dass die Kläger über etwaige Risiken der Anlage –
abgesehen von einem Totalverlust – aufgeklärt worden seien. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Es hat in den Entscheidungsgründen
dargelegt, dass keine fehlerhafte Beratung der Kläger vorliegt. Diese sei unter Berücksichtigung des Anlageziels der Kläger erfolgt.
So sei das Zertifikat zum jeweiligen Kurs jederzeit veräußerbar gewesen. Auch sei ein Verlust unter Berücksichtigung der Entwicklung
der gegenüberstehenden Indizes unwahrscheinlich gewesen. Schließlich sei zum Zeitpunkt des Beratungsgespräches auch das
Bonitätsrisiko der Emittentin des Zertifikats rein theoretischer Natur gewesen.
Weiter wird in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils ausgeführt, dass durch die in den Verkaufsunterlagen erteilten
Hinweise sowohl hinsichtlich der Entwicklung der dem Zertifikat zugrundeliegenden Indizes, als auch betreffend die Möglichkeit eines
etwaigen Totalverlustes durch die Insolvenz der Emittentin ausreichend informiert worden sei. Der Umfang der Verpfli…
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