Der verspätete Semesterbeitrag
Rechtslupe | 13. Mai 2011 — Die Exmatrikulation eines Studenten kraft Gesetzes gemäß § 19 Abs. 6 Satz 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes wegen des f…
Studenten können durchaus in den Semesterferien mal nicht an der Universität sein.
VG Oldenburg – 12 B 1090/11
Die Studentin sollte neben den bereits gezahlten 500 Euro Studiengebühren noch ihren Semesterbeitrag iHv. rund 150 Euro zahlen. Als kein Zahlungseingang festzustellen war, setzte die Universität am 03. März eine Nachfrist bis zum 15. März. Die Überweisung wurde am 11. März veranlaßt, aber aufgrund einer Panne bei der Bank ging der Betrag erst am 16. März ein. Daraufhin exmatrikulierte die Universität die Studentin und berief sich dabei auf § 19 Abs. 6 S. 3 des niedersächsischen Hochschulgesetzes.
Dagegen ging die Studentin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfolgreich vor dem VG Oldenburg vor.
Zunächst stellte das Gericht fest, daß die von der Universität gesetzte Nachfrist nicht angemessen war. Es mangelte an dem Nachweis, daß das Schreiben der Universität auch am 03. März abgesandt worden sei. Folglich konnte auch nicht der Zugang am 06. März gem. § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG angenommen (fingiert) werden. Da der Betrag am 11. März eingezahlt worden sei, könne die Fristbeginn also erst für den 11. März angenommen werden. Da das Fristende auf den 15. März bestimmt wurde, war aus Sicht des VG Oldenburg diese Frist zu kurz und damit unangemessen.
Das Mahnschreiben der Universität wurde in den Semesterferien versandt. Aber
Während der Semesterferien ist es durchaus üblich, dass sich die Studenten nicht durchgängig am Studienort aufhalten, sondern z.B. Praktika oder Ferienjobs an einem anderen Ort wahrnehmen oder sich bei ihren Eltern aufhalten.
Dies dürfte nach Ansicht des Gerichts auch der Universität bekannt sein. Darum sei diese gehalten, die Nachfristen
so großzügig zu bemessen, das…
» Vollständiger ArtikelErschienen 12. Mai 2011 auf http://conlegi.de.
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