Keine EU-Kompetenz für Vorratsdatenspeicherung zur Strafverfolgung

Im Jahr 2006 beschloss die EU mehrheitlich eine Richtlinie, derzufolge alle EU-Staaten Telekommunikationsanbieter zur verdachtslosen Vorratsspeicherung sämtlicher Verbindungsdaten verpflichten sollen (Richtlinie 2006/46/EG zur Vorratsdatenspeicherung). Zur Begründung ihrer Zuständigkeit berief sich die EU auf den heutigen Art. 114 AEUV, demzufolge die EU „Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben“, beschließen darf.

EU-Zuständigkeit für Marktharmonisierung

Die EU nimmt an, dass grundsätzlich jedes Gesetz, welches den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten einschränkt, „die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand“ habe. Der Europäische Gerichtshof rechtfertigte den Erlass der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung dementsprechend damit, diese nähere einzelstaatliche Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung einander an und erleichtere Telekommunikationsanbietern dadurch das grenzüberschreitende Angebot von Telekommunikationsdiensten.

Begründet die EU die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung allerdings mit der Erleichterung des grenzüberschreitenden Angebots von Telekommunikationsdiensten, so muss sie sich daran auch festhalten lassen, wenn es um die Frage der Verhältnismäßigkeit geht: Ist es verhältnismäßig, alle EU-Staaten zur verdachtslosen Vorratsspeicherung sämtlicher Verbindungsdaten ihrer Bürger zu zwingen, nur um die grenzüberschreitende wirtschaftliche Tätigkeit der Anbieter zu erleichtern?

Es liegt auf der Hand, dass diese Frage zu verneinen ist. Das Gewicht des Interesses an einer Vereinheitlichung von Wettbewerbsbedingungen steht offensichtlich außer Verhältnis zu dem Eingriff in die Grundrechte aller 500 Mio. EU-Bürger durch verdachtslose Protokollierung ihrer täglichen Kommunikation. Eine Vereinheitlichung der Wettbewerbsbedingungen könnte durch ein EU-weites Verbot anlassloser Vorratsdatenspeicherung viel besser erreicht werden.

Keine EU-Zuständigkeit für Strafverfolgung

Die EU-Kommission hält dem entgegen, eine Vorratsdatenspeicherung sei für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich. Mit diesem Argument kann die EU ihre Richtlinie aber nur rechtfertigen, wenn sie für Maßnahmen zur Erleichterung der Strafverfolgung zuständig ist.

Die Zuständigkeit der EU im Bereich des Straf- und Strafprozessrechts regeln nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die Art. 67 ff. AEUV. Nach Art. 87 AEUV kann die EU Maßnahmen der Datenverarbeitung ausschließlich zum Zweck der „polizeiliche[n] Zusammenarbeit zwischen […] Mitgliedsstaaten“ beschließen. Art. 87 AEUV erlaubt es der EU also ausschließlich, die Verarbeitung von Personendaten für Zwecke der grenzüberschreitenden Strafverfolgung zu regeln. Die Verträge erlauben e…

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Erschienen 6. Oktober 2011 auf http://www.daten-speicherung.de.

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