keine Erstausstattung nach Grundsicherung für Auszubildende

Das LSG Sachsen-Anhalt durfte sich am 10. Januar mit der Frage beschäftigen, welche Leistungen der Grundsicherung Auszubildende erhalten, die nach § 7 V SGB II von den Leistungen des SGB II grundsätzlich ausgeschlossen sind. Im Ergebnis ist die Entscheidung - obwohl dogmatisch am Gesetzessystem entwickelt - nicht nachvollziehbar. LSG Sachsen-Anhalt: "Zutreffend hat das SG bereits dargestellt, dass kein Anordnungsanspruch für Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung besteht. Für den Antragsteller kommt als Anspruchsgrundlage nur § 27 SGB II in Betracht. Denn von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ist der Antragsteller nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Auszubildende deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig sind, von Leistungen, die über die Ansprüche nach § 27 SGB II hinausgehen, ausgeschlossen. Als Auszubildender einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme bezieht der Antragsteller BAB. Die Voraussetzungen für die Rückausnahme von § 7 Abs. 5 SGB II in § 7 Abs. 6 SGB II liegen nicht vor. In § 27 SGB II hat der Gesetzgeber festgelegt, welche ergänzenden Leistungen, die nicht als Arbeitslosengeld II gelten, diese Auszubildende erhalten. Hierbei sind einzelne Sonderbedarfe genannt. Von den Sonderbedarfen nach § 24 Abs. 3 SGB II, wozu auch der Bedarf für Erstausstattungen für die Wohnung gehört (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II), hat der Gesetzgeber nur § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II die Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt aufgeführt. Die einzeln aufgeführten, nicht von der Sperrwirkung des § 7 Abs. 5 SGB II umfassten Sonderbedarfe in § 24 SGB II lassen keinen Auslegungsspielraum für die Gerichte, weitergehende Sonderbedarfe einzubeziehen. Die geforderten Leist…

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Themen: Sgb II , Sgb Iii , Arbeitslosengeld II , Lsg , RG
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 18. Januar 2012 auf http://mietmaul.blogspot.com.

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