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Keine Erstattung von Abschleppkosten

am 11.02.2008 von RA J. Melchior, Wismar

Der Mandant hatte auf einer dem Kläger gehörenden Parkfläche geparkt, die teils privat genutzt wurde, teils als Firmenparkplatz eines Baumarktes diente. Der Kläger machte gegen ihn Ersatz von Abschleppkosten geltend. Zu Unrecht, wie das AG Grevesmühlen mit Urteil 4 C 341/07 vom 17.o1.2008 entschied. Da die wohl überwiegende Rechtsprechung in solchen Fällen eher zum Kostenersatz neigt, seien die Urteilsgründe nachstehend vollständig wiedergegeben:
Entscheidungsgründe
(Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gern. § 31 3a ZPO verzichtet.)
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung von Abschleppkosten ist nach keiner erdenklichen Anspruchsgrundlage gegeben.
1.
Ein Ersatzanspruch ist vorliegend nicht aus dem Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag gern. §§ 683 S. 1 677, 670 BGB begründet, da der Abschleppvorgang weder dem Interesse noch dem mutmaßlichen Willen des Beklagten entspricht und eine Unbeachtlichkeit seines Willens mangels öffentlichen Interesses nicht gegeben ist.
Zwar stellt die widerrechtliche Benutzung des im Eigentum des Klägers stehenden Parkplatzes durch den Beklagten eine Besitzbeeinträchtigung dar, die dieser als Fahrzeughalter beseitigen muss (§§ 862, 1004, 823 II BGB ). Allerdings liegt die bloße Befreiung von dieser Beseitigungspflicht nach § 1004 BGB ohne weiteren Vortrag zur Dauer des Parkvorganges nicht im Interesse des Beklagten. Der Kläger hat selbst vorgetragen, er habe sofort nach Feststellung des Parkvorganges das Abschleppunternehmen beauftragt. Dieses hatte, wie sich aus der Rechnung ergibt, den Auftrag binnen einer Stunde erledigt. Dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Beklagten könnte der Abschleppvorgang aber nur entsprochen haben, wenn er sein Fahrzeug nicht selbst zeitnah oder sogar früher entfernt hätte. Hierzu fehlt …

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