Keine Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten bei vorheriger eigener Abmahnung durch einen Interessenverband

Wettbewerbsverbände sind gesetzlich ermächtigt, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu verschicken, obwohl sie selbst nicht am Wettbewerb teilnehmen. Für berechtigte Abmahnungen können die Verbände regelmäßig auch die entstandenen Kosten ersetzt verlangen.

Problematisch ist die Rechtslage, wenn der Abgemahnte nicht auf die Abmahnung reagiert, und der Verband darauf hin einen Anwalt mit einer weiteren Abmahnung beauftragt. Das Oberlandesgericht Hamburg hat dazu in seinem Beschluss vom 11.03.2009 – Az.: 5 U 35/08 entschieden, dass solche Kosten nicht erforderlich und damit auch nicht erstattungsfähig sind.

Im konkreten Sachverhalt hatte die Beklagte über eBay Kräutertee und ähnliche Produkte vertrieben. Da die Beklagte in den Augen des klägerischen Wettbewerbsverbands zur Promotion ihrer Produkte irreführende Werbeaussagen verwendete, wurde sie durch diesen zunächst direkt abgemahnt. Als die Beklagte daraufhin keine Reaktion zeigte, mahnte der Wettbewerbsverband erneut ab – diesmal mit Hilfe eines Anwalts. Anschließend begehrte die Klägerin im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens neben dem Ersatz der Kosten für eigens verfasste Abmahnung auch die Kosten für die anwaltliche Abmahnung.

Die Hamburger Richter gewährten der Klägerin jedoch einen solchen Anspruch auf die Anwaltskosten nicht, da der beantragte Ersatz der anwaltlichen Kosten nach deren Ansicht nicht erforderlich war.

Aufwendungsersatz könne nur dann verlangt werden, wenn die Abmahnung auch berechtigt erfolgte. Dies sei jedoch nur der Fall, wenn sie erforderlich sei, dem Schuldner einen Weg zu weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme eines Gerichts klaglos zu stellen. Bei einem Interessenverband sei dies dann der Fall, wenn dieser von Gesetzes wegen sachlich und personell so ausgestattet sei, dass Abmahnungen ohne anwaltliche Hilfe mit eigenen Kräften bearbeitet werden können.

Im vorliegenden Fall sei demnach nur die Abmahnung durch den Interessenverband selbst erforderlich und erstattungsfähig gewesen, da hierdurch der Anspruch gegenüber der Beklagten bereits ausreichend geltend gemacht worden sei.

Fazit: Das OLG Hamburg hat hier richtig entschieden. Wenn ein Wettbewerbsverband schon per Gesetz ausnahmsweise befugt ist, Abmahnungen selbst zu verschicken, dann kann er sich …

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Themen: Ebay , Abmahnung , Aufwendungsersatz , Online-recht , Abmahnkosten , Oberlandesgericht Hamburg

Erschienen 29. Dezember 2009 auf http://blog-it-recht.de.

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