Keine Ermittlung mehr in Filesharing Fällen bis zu einer Schadensgrenze von 3000.- EUR
Zugegebenermaßen ist die folgende Neuigkeit schon etwas mehr als eine Woche alt. Da ich diesen Blog ganz eigennützig nicht nur für meine Leser schreibe, sondern auch für mich selbst als (spätere) Recherchemöglichkeit, möchte ich es doch in meinem Blogarchiv wissen.
Es geht darum, dass in Filesharing Fällen nicht mehr automatisch Ermittlungen aufgenommen werden, sondern erst dann, wenn ein rechnerischer Schadenswert von 3.000.- EUR bei Urheberrechtsverletzungen erreicht wurde. Dies stelle die Grenze für das “gewerbliche Ausmaß” beim Sammeln von Musik Dateien dar, wobei hier jede Musik Datei mit 1.- EUR Schaden angesetzt wird. Ermittlungen werden also erst ab 3.000 Dateien aufgenommen, die in Tauschbörsen zur Verfügung gestellt werden.
Neben dieser Einschränkung einigte man sich, bei der Distribution von pornographischen Filmen erst dann Ermittlungen aufzunehmen, wenn eine strafbare Überschreitung der „nicht mehr geringfügigen Art“ vorläge, welche auf 100 Filme festgelegt wurde. Bei normalen (nicht-pornographischen) Filmen sei diese Grenze bei 200 Filmen anzusetzen (Schadenswert pro Filmdatei: 15.- EUR). Private Urheberrechtsverletzungen würden daher nicht mehr verfolgt werden.
Das Downloaden bleibt also verboten, wird aber nicht mehr verfolgt (so der Titel eines interessanten Interviews mit einem Generalstaatsanwalt im SZ-”jetzt”-Magazin). Darin wird unter anderem auch nochmal klar gestellt, dass die genannten Zahlen nur grobe Richtwerte darstellen.
“Es bleibt illegal und kann auch verfolgt werden, wenn es sich um ein geringes quantitatives Ausmaß handelt. Wir richten unser Augenmerk nämlich auch darauf, was angeboten wird. Handelt es sich beispielsweise um einen vollständigen Kinofilm und womöglich sogar um einen, der in Deutschland noch gar nicht gestartet ist? Sollte dies der Fall sein, kann man einen Verstoß im gewerblichen Ausmaß auch deutlich unterhalb der Schwellenwerte feststellen, die ich eben geschildert habe.” So Axel Stahl, Pressesprecher der Generalstaatsanwalt Düsseldorf.
Zweck des Treffens war, die Staatsanwaltschaften nicht mehr als Helfer der Musikindustrie auszunutzen und für jeden einzelnen Fall Ermittlungen auszulösen, denn die Sammlung erfolge vorwiegend nicht mehr zum Rechtsschutz gegen Urheberrechtsverletzungen, sondern um Schadensersatzforderungen geltend zu machen. Sie sehen sich nicht mehr als Sammler der Anschlussdaten für die erfolgte Sammlung von Nutzerdaten. Dabei sollten diese meist lediglich ermitteln, wer hinter einer bestimmten IP-Adresse steckt und sollten dieses Ergebnis dem beantragenden Rechtsanwalt mitteilen, damit dieser vom vermeintlichen Sünder Schadensersatz fordern und ihn teuer abmahnen kann.
Darauf einigten sich die drei Generalstaatsanwälte in Nordrhein-Westfalen und anscheinend auch von ganz Deutschland.
Es ist aber darauf zu verweisen, dass hier nur die urheberrechtliche Verfolgung auf Anzeige durch Unternehmen der Musikindustrie oder Künstler betroffen sind. Andere Straftaten - hier allen voran Straftaten der Kinderpornographie oder Volksverhetzung - sind weiter zu verfolgen. Dies auch unterhalb der oben genannten Mengenzahlen. Die Schadenswerte sind in dem Bereich sowieso nicht anwendbar. (via)
Das Urteil ist in meinen Augen in der Hinsicht zu begrüßen, dass es Rechtsanwälten so nahezu unmöglich gemacht wird, von kleineren “Filesharing-Fischen” immense Abmahnkosten von 300.- EUR und aufwärts verlangen zu können. Abzuwarten bleibt, ob Filesharer dies nicht als Freibrief ansehen könnten. Ich gehe eben davon aus, dass das Filesharing auch dann nicht verfolgt werden würde, wenn zwar stetig z.B. 199 Filme in Tauschbörsen verteilt werden, ältere Filme aus dieser “Sammlung” aber durch aktuelle Kinofilme ausgetauscht werden, was in meinen Augen somit eine sinnlose Einigung darstellen würde. Ein Nachweis, welche Filme jemand “geshared” hat, wird wohl kaum möglich sein.
Zudem hätte ich eine generelle Regelung in Filesharing Fällen noch mehr begrüsst, schließlich gibt es weit mehr außer Filmen und Musik, was in Tauschbörsen verteilt wird.
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Themen: Filesharing , Schadensersatz , Abmahnungen , Musikindustrie , Downloaden Bleibt Verboten, Wird Aber Nicht Mehr Verfolgt
Rechtsgebiet: Internetstrafrecht
Erschienen 15. August 2008 auf http://it-recht-blog.de.
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