Keine Erlaubnis zum Spamming nach Cold Call durch Anwältin

Wir erhielten von einem Seminarveranstalter ein Fax. Glasklar Werbung für ein Seminar in “Mitteldeutschland”. Ich fand das frech, habe den Veranstalter abgemahnt und dann geklagt, als die Spammer nicht entsprechend reagierten.

Die Klage mußte ich aber wieder zurücknehmen. Die Spammer hatten nämlich vorher hier in der Kanzlei angerufen und nachgefragt, ob sie uns ein Fax schicken dürften. Eine Mitarbeiterin, die vertretungsweise hier gearbeitet hatte, stimmte der Faxübersendung zu – zumal die Anruferin sich als Rechtsanwältin ausgab. Davon habe ich erstmals in der Klageerwiderung etwas Überzeugendes gelesen. Damit war das Fax kein “unerwünschter” Spam und ich hatte die Kosten für die Klage zu tragen. Das war unerfreulich.

Aber da war dann ja noch der Anruf. Neues Spiel, neues Glück: Erneute Abmahnung, diesmal wegen Cold Calling und dann erneute Klage. Die Klage war erfolgreich. Das war dann wiederum höchst erfreulich.

Das Landgericht Berlin entschied am 12.01.2007 (15 O 431/06):

Die telefonische Anfrage über das Einverständnis zur Fax-Übersendung von Informationsmaterial ist Werbung.

Ein Werbezweck ist bereits dann anzunehmen, wenn der Anruf lediglich der Anbahnung eines geschäftlichen Kontakts oder der Ankündigung der Übersendung von Informationsmaterial dient. Er ist auch dann anzunehmen, wenn der Anruf nur dazu dient, die Aufmerksamkeit auf ein bestimmtes Produkt zu lenken (Hefermehl, aaO,§ 7 Rd. 42 mit weiteren Nachweisen). So liegt es hier. Denn der Anruf der Beklagten diente zunächst dazu, die Aufmerksamkeit der Klägerin auf das geplante Fortbildungsseminar zu lenken: Die Erteilung des Einverständnisses setzt zwangsläufig voraus, dass zumindest in einem gewissen Umfang Informationen über das Produkt oder die Dienstleistung vorausging; nur wenn das Interesse des Angerufenen geweckt wird, ist nämlich davon auszugehen, dass er sein Einverständnis zur weiteren lnformationsübersendunq erteilt.

Die Beklagten hatte sich auch dagegen verwahrt, daß der Anruf einer Rechtsanwältin ein Cold Call gewesen sein sollte. Auch das hat das Landgericht anders gesehen:

An einem Eingriff fehlt es auch nicht bereits deswegen, weil der Werbeanruf von einer Rechtsanwaltskollegin durchgeführt wurde. Denn der Anruf diente ausschließlich – jedenfalls mittelbar – Werbezwecken und hatte keinen kollegialen Charakter im Sinne eines Austauschs zwischen Rechtsanwälten oder der Vermittlung von Mandaten, so dass grundsätzlich die gleichen Grundsätze wie bei jedwedem Gewerbetreibenden Anwendung finden.

Und nur weil ich Fachanwalt für Strafrecht bin, muß ich mir den Spam per Telefon nicht bieten lassen, meinte das Gericht weiter:

Insbesondere kann das Einverständnis des Klägers nicht auf Grund der Tatsache vermutet werden, dass der Kläger als Fachanwalt für Strafrecht ein grundsätzliches Interesse Fortbildungen auf diesem Rechtsgebiet hat und dazu sogar gesetzlich verpflichtet ist. Hierbei handelt es sich lediglich um eine allgemeine Sachbezogenheit, die als solche allein nicht geeignet ist, eine mutmaßliche Einwilligung anzunehmen. Ansonsten wäre sonst nahezu jede direkte Werbemaßnahme gegenüber Gewerbetreibenden gerechtfertigt, da ein Werbender sich bei dieser Werbeart erfahrungsgemäß nicht an irgendwelche Personen, sondern an solche Personen wendet, die zu seiner Zielgruppe gehören.

Der Kundige wird an den gerichtlichen Ausführungen erkennen können, mit welch abenteuerlichen Argumenten die Spammer sich zu verteidigen versuchten.

Wenn die Spammer gleich auf die erste Abmahnung entsprechend reagiert hätten, wäre die ganze Sache wesentlich (preis-)günstiger für sie gelaufen.

Allerdings: Dann hätten sie jetzt auch nicht so viel dazugelernt. Dieses Wissen können sie ja nun in den Seminaren wieder Gewinn bringend vermitteln. So hat jeder etwas davon.

Hier ist noch einmal das Urteil des Landgericht Berlin, 15 O 431/06

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Themen: Urteile , Cold Call

Erschienen 5. Juni 2007 auf http://www.aktiv-gegen-spam.de.

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