Keine erhöhte Kampfhundesteuer
am 19.05.2008 von Blickpunkt Recht & Steuern
In die Frage, ob die Gemeinden für bestimmte Hunderassen (”Kampfhunde”) einen erhöhten Hundesteuersatz festlegen können, ist aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse wieder Leben gekommen.
So hat jetzt das Verwaltungsgericht Sigmaringen auf die Klage einer Hundehalterin gegen einen Hundesteuerbescheid entschieden, dass eine die Stadt Laichingen für das Halten eines sog. Kampfhundes nicht 600 € jährlich Hundesteuer erheben darf, sondern lediglich denselben Tarif wie für jeden anderen Hund in Höhe von 81 Euro. Die städtische Hundesteuersatzung ist nach der Entscheidung des Verwaltungsgericht, soweit sie für sog. Kampfhunde eine höhere Steuer vorsieht, rechtswidrig und nichtig.
Der Gemeinderat der Stadt Laichingen habe, so das VG, Ende 2006 beim Beschluss der entsprechenden Regelungen wissenschaftliche Untersuchungen der Tierärztlichen Hochschule Hannover aus den Jahren 2002 bis 2005 unberücksichtigt gelassen, die dafür sprechen, dass die Prämisse einer - rassebedingt - erhöhten Gefährlichkeit nicht mehr zutrifft und nicht die Rassezugehörigkeit eines Hundes für seine Gefährlichkeit maßgebend ist, sondern seine Haltung und Ausbildung.
Die Stadt Laichingen hatte ihre Hundesteuersatzung zum 01. Januar 2007 dahingehend geändert, dass für das Halten eines Kampfhundes der Steuersatz anders, als für sonstige Hunde, auf 600 € jährlich festgesetzt wurde. Dabei lehnte sie sich an die Polizeiverordnung des Landes über das Halten gefährlicher Hunde vom 3.8.2000 an und stellte auf die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen ab. Die Klägerin als Halterin eines American Staffordshire Terriers erhob gegen den erhöhten Hundesteuerbescheid 2007 erfolglos Widerspruch und anschließend Klage. Die Klage hatte Erfolg.
Hierzu hat das Verwaltungsgericht festgestellt, zwar dürfe mit der Hundesteuer auch eine Lenkungsfunktion verbunden werden. Der Satzungsgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum und …
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