Keine Entschädigung bei widersprüchlichen Angaben

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat am 11.6.2010 (Az.: I-20 U 212/09) entschieden, dass kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der Teilkaskoversicherung besteht, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls eine erhebliche Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass es sich um einen vorgetäuschten Diebstahl handelt. Das gilt auch dann, wenn das sogenannte äußere Bild eines Diebstahls bewiesen wurde. Das Urteil wurde nach altem Recht getroffen. Im entschiedenen Fall lag die Klage eines Autobesitzers gegen seine Teilkaskoversicherung zugrunde. Der Versicherte hatte Ende Dezember sein Fahrzeug auf dem Gelände eines mit einer Schranke gesicherten Schrottplatzes abgestellt. Am nächsten Tag bemerkte er, dass der Wagen aufgebrochen worden war und aus dem Motor- und dem Innenraum mehrere Geräte, die Sitze, der Schaltknüppel, das Navigationsgerät sowie der Radio-CD-Wechsler gestohlen worden waren. Der Versicherer weigerte sich, den Schaden zu ersetzen, weil sie zum einen nicht glaubte, dass der Versi-cherungsfall in dem vom Kläger behaupteten Umfang eingetreten sei. Zum anderen habe er es unterlassen, die notwendigen Auskünfte zu geben, insbesondere dazu, ob er das Fahrzeug, wie behauptet, zuvor tatsächlich verkauft habe und wenn ja, an wen und wann. Vor dem Landgericht wurde die Klage zurückgewiesen. Zwar gebe es Aufbruchspuren, aber die Begleitumstände ließen einen Diebstahl eher unwahrscheinlich erscheinen; beispielsweise gebe es kaum eine Möglichkeit, von dem Gelände größere Gegenstände wie Autositze abzutransportieren. Hinzu kämen widersprüchliche Zeugenaussagen über das Rahmengeschehen, insbesondere darüber, wann das Fahrzeug abgestellt worden war und ob der Kläger dabei allein war oder nicht. Außerdem sei es auffällig, dass der Kläger in der Vergangenheit mehrfach Schadenfälle gemeldet hatte, bei denen es Ungereimtheiten gab und er nachweislich falsche Angaben machte. Dazu gehörten unter anderem falsche Angaben über die Laufleistung seines Wagens. Der Kläger legte dagegen Berufung ein und begründete dies damit, dass allein schon aufgrund der Aufbruchspuren das äußere Bild eines Diebstahls bewiesen sei. Daher müsse die Versicherung ihm beweisen, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen vorgetäuschten Diebstahl bestehe. Aus der irrtümlich falsch angegebenen Laufleistung dürfe man keine Folgerun-gen bezüglich seiner Redlichkeit herleiten. Das OLG stellte im Gegensatz zum Landgericht fest, dass der Kläger das äußere Bild eines D…

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Erschienen 28. Januar 2011 auf http://www.bleil.de/.

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