Witwenrente erst nach einem Jahr
Rechtslupe | 5. Februar 2010 — Dem überlebenden Ehepartner steht eine Witwenrente bei einer Ehe, die nicht mindestens ein Jahr bestanden hat, nur im Ausnahmef…
Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, daß eine Witwenrente dem überlebenden Ehepartner bei einer Ehe unter einem Jahr Dauer nur im Ausnahmefall zusteht. Ein Anspruch bestehe, so das Gericht, nur, wenn im Einzelfall die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass die Eheschließung allein oder überwiegend aus Gründen der Hinterbliebenenversorgung erfolgt sei.
Zur konkreten Entscheidung:
Die Klägerin, die im Jahr 2008 den 1919 geborenen, 27 Jahre älteren Versicherten nach 9-monatiger Bekanntschaft geheiratet hat, stellte einen Tag nach dessen Tod einen Antrag auf Hinterbliebenenrente bei der beklagten Deutschen Rentenversicherung Rheinland. Sie arbeitete in dem von dem Versicherten bewohnten Seniorenzentrum als Altenpflegehelferin. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da die Ehe unter einem Jahr Dauer bestanden habe und Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall von der Annahme einer Versorgungsehe nicht vorliegen würden.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung bestätigt. Die Ehe habe kein halbes Jahr bestanden und es sei davon auszugehen, dass der zumindest überwiegende, wenn nicht alleinige Zweck der Heirat gewesen sei, finanzielle Ansprüche zu erwerben. Dem Gesundheitszustand des Verstorbenen bei Eheschließung komme in dem Zusammenhang eine gewichtige Bedeutung zu. Angesichts der Multimorbidität des Versicherten und seiner Pflegebedürftigkeit im Zusammenhang mit seinem hohen Lebensalter sei im Zeitpunkt der Eheschließung mit dem baldigen Ableben des Versicherten zu rechnen gewesen. Die Eingehung der Beziehung zu dem Versicherten von der Klägerin sei vorwiegend aus unlauteren Motiven, d. h. finanziellen Gründen beabsichtigt gewesen, selbst wenn daneben auch eine Zuneigung bestanden haben sollte. Die Klägerin habe unberechtigt und offenbar auch gegen den Willen des Versicherten Gelder von seinem Konto abgehoben. Nachdem der Versuch, das Testament des Versicherten zu ihren Gunsten ändern zu lassen, an dem Widerstand der Notarin gescheitert war, habe sie einen Monat später den Versicherten geheiratet. Auch die Tatsache, dass die Klägerin direkt nach dem Tod des Versicherten einen Rentenantrag gestellt und Ansprüche gegen die Erben, die Kinder des Versicherten, geltend …
» Vollständiger ArtikelErschienen 26. Februar 2010 auf http://www.raschlosser.com.
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