Keine Eheschließung nur für die Witwenrente

Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, daß eine Witwenrente dem überlebenden Ehepartner bei einer Ehe unter einem Jahr Dauer nur im Ausnahmefall zusteht. Ein Anspruch bestehe, so das Gericht, nur, wenn im Einzelfall die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass die Eheschließung allein oder überwiegend aus Gründen der Hinterbliebenenversorgung erfolgt sei.

Zur konkreten Entscheidung:

Die Klägerin, die im Jahr 2008 den 1919 geborenen, 27 Jahre älteren Versicherten nach 9-monatiger Bekanntschaft geheiratet hat, stellte einen Tag nach dessen Tod einen Antrag auf Hinterbliebenen­rente bei der beklagten Deutschen Rentenversiche­rung Rheinland. Sie arbeitete in dem von dem Versicherten bewohnten Seniorenzen­trum als Altenpflegehelferin. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da die Ehe unter einem Jahr Dauer bestanden habe und An­haltspunkte für einen Ausnahmefall von der Annahme einer Versorgungsehe nicht vorliegen würden.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und die Entscheidung der Deutschen Rentenversiche­rung bestätigt. Die Ehe habe kein halbes Jahr bestanden und es sei davon auszugehen, dass der zu­mindest überwiegende, wenn nicht alleinige Zweck der Heirat gewesen sei, finanzielle Ansprüche zu erwerben. Dem Gesundheitszu­stand des Verstorbenen bei Eheschließung komme in dem Zusam­menhang eine ge­wichtige Bedeutung zu. Angesichts der Multimorbidität des Versicherten und seiner Pflegebedürftigkeit im Zusammenhang mit seinem hohen Lebensalter sei im Zeit­punkt der Eheschlie­ßung mit dem baldigen Ableben des Versicherten zu rechnen ge­wesen. Die Eingehung der Bezie­hung zu dem Versicherten von der Klägerin sei vorwiegend aus unlauteren Moti­ven, d. h. finanziellen Gründen beabsichtigt gewesen, selbst wenn daneben auch eine Zu­neigung bestanden haben sollte. Die Klägerin habe unberechtigt und of­fenbar auch gegen den Willen des Versicherten Gelder von seinem Konto abgehoben. Nachdem der Versuch, das Testament des Versicherten zu ihren Gunsten än­dern zu lassen, an dem Widerstand der Notarin gescheitert war, habe sie einen Mo­nat später den Versi­cherten geheiratet. Auch die Tatsache, dass die Klägerin direkt nach dem Tod des Versicherten einen Rentenantrag gestellt und Ansprüche gegen die Erben, die Kinder des Versicherten, geltend …

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Themen: Witwenrente , Ehe , Eheschließung , Sozialversicherungsrecht
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 26. Februar 2010 auf http://www.raschlosser.com.

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