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Keine Durchsuchung vor Hauptversammlung

am 03.04.2007 von http://www.lawblog.de

Eine Aktiengesellschaft darf die Teilnehmer der Hauptversammlung nicht einfach durchsuchen lassen. Insbesondere eine Taschenkontrolle hält das Oberlandesgericht Frankfurt für unzulässig. Die Maßnahme sei unverhältnismäßig. Erst wenn eine “Durchleuchtung” verdächtige …

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